Sachverhalt
Bei dem Verfahren ging es um die Frage, ob eine in Belgien angewendete Regelung, wonach in den Fällen, in denen aus einem Verbrauchsteuerlager Tabakwaren gestohlen werden und deshalb Verbrauchsteuer entsteht, auch Mehrwertsteuer auf die aus dem Steuerlager entfernten Tabakwaren erhoben werden kann.
Kläger waren ein Tabakkonzern und eine Reederei. Die Reederei unterhält in Antwerpen ein Verbrauchsteuerlager, wo Tabakwaren des Konzerns eingelagert werden. Nach zwei Diebstählen, nach denen ein Fehlbestand von mehreren Millionen Zigaretten in dem Steuerlager festgestellt worden war, hatte die belgische Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung jeweils vor Einleitung eines Strafverfahrens einen Vergleich vorgeschlagen. Danach sollte auf die gestohlenen Zigaretten Tabaksteuer und Mehrwertsteuer entrichtet werden. Die Kläger kamen dem Abgabenbescheid hinsichtlich der Tabaksteuer nach. Die Zahlung der Mehrwertsteuer wurde jedoch unter Vorbehalt und ohne Anerkennung eines Rechtsgrundes geleistet.
Entscheidung
Die Kläger waren der Auffassung, für die Erhebung der Mehrwertsteuer gäbe es in der 6. EG-Richtlinie keine Rechtsgrundlage. Die belgischen Finanzbehörden beriefen sich auf Artikel 58 § 1 des belgischen Mehrwertsteuergesetzes, der auf Artikel 27 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie beruhe. Verbrauchsteuern auf Tabakwaren würden auch dann geschuldet, wenn die Fehlbestände in einem Steuerlager durch Diebstähle entstanden seien. Die Mehrwertsteuer auf die Tabakerzeugnisse werde gem. Artikel 58 § 1 des belgischen Umsatzsteuergesetzes zum selben Zeitpunkt wie die Verbrauchsteuer fällig. Bei dieser Regelung handele es sich um eine Vereinfachungsmaßnahme, da die Mehrwertsteuer auf Tabakerzeugnisse zu dem Zeitpunkt entstehe, zu dem für die Erzeugnisse nach den Verbrauchsteuerbestimmungen die Verbrauchsteuer zu entrichten sei und die Mehrwertsteuer somit zum selben Zeitpunkt fällig werde wie die Verbrauchsteuer. Damit könne auch in Diebstahlsfällen Mehrwertsteuer erhoben werden.
Nach Artikel 27 Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie können die Mitgliedstaaten Sondermaßnahmen zur Vereinfachung der Steuererhebung oder zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, die sie am 1. Januar 1977 angewandt haben, aufrechterhalten. Diese Sonderregelungen mussten der EU-Kommission vor dem 1. Januar 1978 mitgeteilt werden. Belgien wendet eine Sondermaßnahme nach Artikel 27 Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie an, wonach die Umsatzsteuer auf Tabakwaren bereits entsteht, wenn Zigarettenpackungen mit Steuerbanderolen versehen werden. Die Steuer entsteht somit nicht erst im Zeitpunkt der Lieferung der Tabakwaren.
In Fällen wie im Vorlagefall, in denen Tabakwaren durch Diebstahl unbelastet in den freien Verkehr gelangen, ist nach dem EuGH-Urteil eine Umsatzbesteuerung nach Gemeinschaftsrecht nicht möglich. Abgesehen von Einfuhren und innergemeinschaftlichen Erwerben können nach Artikel 2 der 6. EG-Richtlinie nur Lieferungen der Mehrwertbesteuerung unterliegen. Lieferungen liegen nach Artikel 5 der 6. EG-Richtlinie vor, wenn ein Gegenstand mit der Befähigung übertragen wird, wie ein Eigentümer darüber zu verfügen (Artikel 5 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie). Diebstähle erfüllen diesen Tatbestand nicht. Belgien konnte sich für die Besteuerung des Diebstahls auch nicht auf die Sonderregelung auf der Basis der Ratsermächtigung nach Artikel 27 Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie stützen. Die nationale Sonderregelung dient nur der Vereinfachung der Steuererhebung und kann von daher nicht über Steuertatbestand nach Artikel 2 der 6. EG-Richtlinie hinausgehen.
Hinweis
Das EuGH-Urteil hat für das deutsche Recht keine Bedeutung. Zwar entsteht auch nach § 11 Abs. 1 Tabaksteuergesetz Tabaksteuer dadurch, dass Tabakwaren aus dem Steuerlager entfernt werden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder ein Zollverfahren nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 Tabaksteuergesetz anschließt oder dadurch, dass sie dem Steuerlager zum Verbrauch entnommen werden (Entnahme in den freien Verkehr). Steuerschuldner ist der Inhaber des Steuerlagers (Lagerinhaber). Dies ist ein objektiver Tatbestand, der auch in Fällen von Diebstahl von Tabakwaren aus einem Verbrauchsteuerlager zur Steuerentstehung führt. Gleichwohl könnte in diesen Fällen nach deutschem Umsatzsteuerrecht keine Umsatzsteuer erhoben werden, weil es in Deutschland an einem Steuertatbestand fehlt.
Link zur Entscheidung
EuGH, Urteil vom 14.07.2005, C-435/03