Sachverhalt
Bei dem polnischen Vorabentscheidungsersuchen ging es um die Frage, welche Anforderungen an die Steuerbefreiung für die Ausfuhr (Art. 146 MwStSystRL) zu stellen sind. Auch musste der EuGH entscheiden, ob sich der Umstand, dass ein möglicher Betrug in einem Drittland begangen wird, Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug im Mitgliedstaat der Ausfuhrlieferung hat.
Die Klägerin hatte Mobiltelefone in die Ukraine verkauft. Bei einer späteren Prüfung stellte die polnische Finanzbehörde fest, dass die Mobiltelefone zwar nach Orten außerhalb der EU ausgeführt wurden, die Empfänger aber nicht mit den in den Rechnungen genannten Abnehmern übereinstimmten. Hierbei würde es sich um sog. "Strohfirmen" handeln, die den tatsächlichen Abnehmer der Mobilfunktelefone hätten verschleiern sollen und zudem dazu gedient hätten, Steuerbetrug sowohl zulasten der polnischen als auch der ukrainischen Steuerbehörden zu begehen. Eine für die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung erforderliche Ausfuhrlieferung würde nur vorliegen, wenn beide Parteien des Rechtsverhältnisses, in dessen Rahmen die Lieferung erfolgen soll, existieren und auch korrekt angegeben sind. Die Möglichkeit der Feststellung einer Ausfuhr sei ausgeschlossen, wenn der in der Rechnung angegebene Abnehmer gar nicht existiert. Die Finanzbehörde versagte daher die Steuerbefreiung für die Ausfuhrlieferung.
Das Vorlagegericht wollte wissen, wie der Begriff "Lieferung" i. S. v. Art. 146 Abs. 1 Buchst. a und b MwStSystRL auszulegen ist. Es bestünden Zweifel, ob es für die Feststellung, dass es zu einer Lieferung an einen Ort außerhalb der EU gekommen ist, tatsächlich erforderlich ist, dass der tatsächliche Empfänger mit dem in der Rechnung angegebenen Empfänger übereinstimmt, oder ob es nicht ausreicht, dass ein Nachweis für die Ausfuhr (hier: durch die Zolldienststelle) vorliegt.
Fraglich in dem Verfahren war vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils in der Rechtssache BDV Hungary Trading auch, inwieweit der Umstand, dass ein möglicher Betrug in einem Drittstaat begangen wird, sich auf die Möglichkeit auswirkt, die Steuerbefreiung für die Ausfuhrlieferung mit Recht auf Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen. Hier hatte der EuGH entschieden, dass grundsätzlich keine Gefahr eines Steuerbetrugs besteht, wenn die Voraussetzungen der Steuerbefreiung bei der Ausfuhr nach Art. 146 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL nachgewiesen sind. Unklar war für das Vorlagegericht, ob sich in diesem Fall die Kenntnis oder Unkenntnis des nationalen Lieferers von einem solchen Betrug auf seine Rechte auswirkt. Das Gericht fragte den EuGH auch, ob bei fehlender Abnehmeridentität die Ausfuhrlieferung steuerpflichtig ist oder ein nicht steuerbarer Umsatz vorliegt, der dazu führt, dass der Vorsteuerabzug auf den Erwerb der ins Drittlandsgebiet gelangten Gegenstände zu versagen ist.
Entscheidung
Der EuGH hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass sich insbesondere aus dem in Art. 146 Abs. 1 Buchst. a und b MwStSystRL verwendeten Begriff "versandt" ergibt, dass die Ausfuhr eines Gegenstands durchgeführt worden und die Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferung anwendbar ist, wenn das Recht, wie ein Eigentümer über diesen Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist, der Lieferant nachweist, dass der Gegenstand an einen Ort außerhalb der Union versandt oder befördert worden ist, und der Gegenstand aufgrund dieses Versands oder dieser Beförderung das Hoheitsgebiet der Union physisch verlassen hat. Ergänzend hierzu führt der EuGH aus, und dies ist neu und wichtig, dass die Tatsache, dass ausgeführte Waren außerhalb der Union von einem Empfänger erworben werden, der nicht das auf der Rechnung genannte Unternehmen ist und der nicht identifiziert wurde, nicht ausschließt, dass die objektiven Kriterien einer Ausfuhrlieferung erfüllt sind. Der EuGH geht noch einen Schritt weiter und stellt fest, dass die Einordnung eines Umsatzes als Ausfuhrlieferung nicht davon abhängig gemacht werden kann, dass der Empfänger (Abnehmer) identifiziert wird.
Allerdings, insoweit relativiert der EuGH wiederum seine Entscheidung, bestätigt er auch seine bisherige Rechtsprechung, dass es zwei Fälle gibt, in denen die Nichteinhaltung einer formellen Anforderung den Verlust des Rechts auf Steuerbefreiung nach sich ziehen kann.
Zum einen kann der Verstoß gegen eine formelle Anforderung zur Versagung der Steuerbefreiung führen, wenn er den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden. Wenn die fehlende Identifizierung des tatsächlichen Empfängers in einem bestimmten Fall den Nachweis verhindert, dass der betroffene Umsatz eine Ausfuhrlieferung darstellt, kann dies dazu führen, dass die Steuerbefreiung abgelehnt wird. Dagegen verstößt die Forderung der Finanzbehörde, dass der Empfänger der Waren in dem Drittstaat in jedem Fall identifiziert werden muss, ohne dass geprüft würde, ob die materiellen Voraussetzungen einer Ausfuhrlieferung, insbesondere die Verbringung der Waren aus dem Zollgebiet ...