Sachverhalt
Bei dem Vorabentscheidungsersuchen ging es um eine Frage der Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. b der 6. EG-Richtlinie. Streitig war, ob die mit der Vermietung von Wohnungen zusammenhängende Reinigung von Gemeinschaftsräumen eines Mietshauses eine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit oder eine steuerfreie Nebenleistung zu der befreiten Vermietungsleistung darstellt. Fraglich war also, ob die Vermietung einer Wohnung einerseits und eine mit ihr zusammenhängende Reinigung von Gemeinschaftsräumen andererseits als selbständige, voneinander trennbare Umsätze oder als ein einheitlicher Umsatz angesehen werden können.
Die Klägerin ist Eigentümerin von Häusern mit Mietwohnungen. Neben der regulären Mietzahlung erhält sie von ihren Mietern eine Gegenleistung für die - gesondert in Rechnung gestellte - Reinigung von Gemeinschaftsräumen, die sie durch ihre eigenen Hausmeister durchführen lässt. Die tschechische Finanzbehörde hatte für die Reinigungsleistungen, die von der Klägerin wie die Vermietungsleistung als umsatzsteuerfrei behandelt worden waren, nachträglich Umsatzsteuer festgesetzt. Nach Auffassung der Finanzbehörde waren die Reinigungsleistungen steuerpflichtig. Die Klägerin machte geltend, dass ihre Vermietung und die Dienstleistungen, die mit der Nutzung der vermieteten Wohnung zusammenhingen, unteilbare Dienstleistungen darstellten. Sie verwies auf die bisherige EuGH-Rechtsprechung, woraus hervorgehe, dass unteilbare Leistungen gleich behandelt werden müssten.
Entscheidung
Der EuGH hat - unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenleistungen - entschieden, dass für die Zwecke der Anwendung von Art. 13 Teil B Buchst. b der 6. EG-Richtlinie die Vermietung eines Grundstücks und die Dienstleistung der Reinigung von Gemeinschaftsräumen unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens als selbständige, voneinander trennbare Hauptleistungen anzusehen sind, so dass die Reinigungsleistungen nicht umsatzsteuerfrei sind.
Die Entscheidung widerspricht im Ergebnis der deutschen Rechtslage. Abschnitt 76 Abs. 5 UStR regelt, dass zu den nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG steuerfreien Leistungen der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken auch die damit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden üblichen Nebenleistungen gehören. Dies sind Leistungen, die im Vergleich zur Grundstücksvermietung bzw. -verpachtung nebensächlich sind, mit ihr eng zusammenhängen und in ihrem Gefolge üblicherweise vorkommen. Als Nebenleistungen anzusehen sind die Lieferung von Wärme, die Versorgung mit Wasser, auch mit Warmwasser, die Überlassung von Waschmaschinen, die Flur- und Treppenreinigung und die Treppenbeleuchtung. Eine Nebenleistung zur Wohnungsvermietung ist ferner die von dem Vermieter einer Wohnanlage vertraglich übernommene Balkonbepflanzung. Keine Nebenleistungen sind die Lieferungen von elektrischem Strom.
Unter diesen Voraussetzungen dürften auch die Reinigung von Gemeinschaftsräumen wie z.B. von Räumen, die der Trocknung von Wäsche dienen, von Fahrradräumen oder Waschmaschinenräumen durch den Vermieter eine unselbständige Nebenleistung darstellen.
Hinweis
Angesichts der äußerst knappen Begründung seiner Entscheidung und der Tatsache, dass der EuGH es nicht, wie vom Generalanwalt vorgeschlagen, der Prüfung des nationalen Gerichts überlassen hat, inwiefern die vertragliche Ausgestaltung des jeweiligen Mietvertrags, die Hausordnung des jeweiligen Mietobjekts und die etablierte Rechtspraxis im jeweiligen Mitgliedstaat ausnahmsweise eine andere Bewertung zulassen, stellt sich die Frage, ob das Urteil für Zwecke der Auslegung von § 4 Nr. 12 UStG herangezogen werden kann. Die Schwäche in der Begründung des EuGH liegt vor allem darin, dass er (wie schon der Generalanwalt) die Reinigungsleistung des Vermieters im Ausgangsverfahren mit der Leistung eines Dritten vergleicht, der die Kosten für die Dienstleistung dem Mieter unmittelbar in Rechnung stellt. Der Generalanwalt kommt zu dem Schluss, dass alleine die Personenidentität, die bei der Vermietungsleistung und der Reinigungsleistung vorliegt, im Vergleich mit der (steuerpflichtigen) Reinigungsleistung eines Dritten, nicht zu der Steuerfreiheit der Reinigungsleistung im Ausgangsverfahren führen könne. Ein solcher Vergleich verbietet sich jedoch bei der Abwägung, ob eine Haupt- oder Nebenleistung vorliegt, weil unselbständige Nebenleistungen immer voraussetzen, dass die Leistung von dem Unternehmer erbracht wird, der auch die Hauptleistung bewirkt. Wird die Leistung von einem Dritten erbracht, kann sie niemals Nebenleistung zu der Leistung eines anderen Unternehmers sein.
Es bleibt abzuwarten, wie die deutsche Finanzverwaltung auf das Urteil reagiert.
Link zur Entscheidung
EuGH, Urteil vom 11.06.2009, C-572/07