OFD Magdeburg, Verfügung v. 19.12.2011, S 2223 - 173 - St 217
Bezug: BMF-Schreiben vom 16.5.2011 (BStBl 2011 I S. 559)
Gemäß § 10b EStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (BGBl 2010 I S. 386) ist Voraussetzung für den Abzug, dass die Zuwendungen
- an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, oder
- an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder
- an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, und die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 zweiter Hs. KStG steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde, geleistet werden.
Weitere Voraussetzung für nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger ist, dass durch den anderen Staat Amtshilfe und Unterstützung bei Beitreibungsmaßnahmen geleistet wird. Werden die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers im Sinne der Nr. 1. nur im Ausland verwirklicht, ist für den Sonderausgabenabzug Voraussetzung, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann (§ 10b Abs. 1 Satz 6 EStG).
§ 10b Abs. 1 Satz 1 bis 5 EStG n.F. ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist (§ 52 Abs. 24e Satz 5 EStG). § 10b Abs. 1 Satz 6 EStG n.F. ist auf Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 geleistet werden (§ 52 Abs. 24e Satz 6 EStG).
Nach Erörterung auf Bund-Länder-Ebene wurde zum Nachweis von Direktspenden ins EU-/EWR-Ausland im o.a. BMF-Schreiben Regelungen getroffen.
Zur Überprüfung der Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug bei EU-/EWR-Spenden bitte ich die folgenden Grundsätze zu beachten:
- Der Zuwendungsempfänger muss in einem nach § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG begünstigten Staat ansässig sein (nicht begünstigt sind z.B. Spenden in die Schweiz, die USA, die Türkei oder nach Japan).
- Sind vom Steuerpflichtigen keine Informationen über den ausländischen Zuwendungsempfänger zur Verfügung gestellt worden oder liegen nicht ausreichend Informationen vor, die den Schluss zulassen, dass der ausländische Zuwendungsempfänger die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfüllt, sind mit dem in der Anlage befindlichen Textbaustein „EU-/EWR-Spenden” ergänzende Nachweise vom Steuerpflichtigen anzufordern; der Textbaustein wird in UNIFA-Textvorlagen hier Spendenabzug unter EU- und EWR-Spenden bereitgestellt.
- Ob der ausländische Zuwendungsempfänger nach der Satzung, dem Stiftungszweck oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient, ist nach den für inländische Körperschaften geltenden Grundsätzen zu entscheiden (vgl. §§ 51 bis 68 AO bzw. AEAO zu den §§ 51 bis 68 AO).
- Werden Sachspenden in das EU-/EWR-Ausland geltend gemacht, ist neben der Frage der Gemeinnützigkeit des Zuwendungsempfängers auch die Bewertung der (Sach-)Zuwendung einer eingehenden Prüfung zu unterziehen.
- Ein Zahlungsnachweis (z.B. Kontoauszug, Bestätigung des Zuwendungsempfängers) muss immer vorliegen.
- Werden die vom Steuerpflichtigen angeforderten Nachweise nicht erbracht, ist der Spendenabzug zu versagen.
Normenkette
EStG § 10b