Hat der Erblasser für die in seiner Person entstandenen Steuern – Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer – noch keine Steuererklärungen abgegeben, muss dies nun der Testamentsvollstrecker erledigen (§ 34 Abs. 3 AO). In diesem Rahmen ist er befugt, alle Wahlrechte, wie sie dem Erblasser zugestanden hätten, wahrzunehmen:
Steuerbescheide aufgrund von durch den Erblasser verwirklichten Steuertatbeständen werden an den Erben gerichtet und gegenüber diesem bekannt gegeben. Etwas anderes gilt, wenn die Erben dem Testamentsvollstrecker Empfangsvollmacht erteilt haben.
Auch zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen diese Steuerbescheide ist nur der Erbe berechtigt. Einsprüche des Testamentsvollstreckers sind unzulässig, soweit er nicht ausdrücklich und nachweisbar von den Erben dazu bevollmächtigt worden ist.
Die festgesetzten Steuern – Steuerschulden – muss der Testamentsvollstrecker aus dem Nachlass tilgen (s. auch R E 10.8 ErbStR 2019: Private Steuerschulden des Erblassers). Einkommensteuerschulden aus dem Veranlagungszeitraum, in den der Todeszeitpunkt des Erblassers fällt, entstehen erst mit Ablauf des Kalenderjahrs. Die auf den Erben entsprechend seiner Erbquote entfallenden Abschlusszahlungen für die vom Erblasser herrührende Einkommensteuer des Todesjahrs, einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, sind als Nachlassverbindlichkeiten gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig. Der Erbe kann eine vom Erblasser hinterzogene Einkommensteuer, die auch nach dem Eintritt des Erbfalls nicht festgesetzt wurde, selbst dann nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehen, wenn er das für die Festsetzung der Einkommensteuer zuständige Finanzamt zeitnah über die Steuerangelegenheit unterrichtet hat. Eine zulasten des Erblassers festgesetzte Einkommensteuervorauszahlung ist auch dann als Nachlassverbindlichkeit i. S. v. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG zu berücksichtigen, wenn sie erst nach dem Todestag entsteht. Bei Steuererstattungen muss der Testamentsvollstrecker dafür sorgen, dass diese zum Nachlass entrichtet werden. Sie müssen daher von ihm geltend gemacht werden (s. auch R E 10.3 ErbStR 2019: Private Steuererstattungsansprüche des Erblassers).
Sinnvollerweise sollte der Testamentsvollstrecker die Erben davon überzeugen, dass sie ihn als Empfangsbevollmächtigten benennen, und ihm auch die Vollmacht erteilen, gegen Bescheide Einspruch einzulegen. Gerade bei einer Erbengemeinschaft besteht sonst die Gefahr, dass das Finanzamt Bescheide entgegen § 122 Abs. 6 AO den Erben direkt zustellt und damit unerwünschte Fristenläufe in Gang gesetzt werden. Wichtig ist, dass als Konto für Erstattungen eine Kontoverbindung des Erblassers – oder ein Anderkonto für den Nachlass – aufgeführt wird.