Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit der Annahme nach § 2202 Abs. 1 BGB.[1] Diese ist gegenüber dem Nachlassgericht des Erblassers unbedingt, unwiderruflich und unbefristet in privatschriftlicher Form zu erklären oder zu Protokoll zu geben.

Der Steuerberater sollte gleichzeitig mit der Annahme den Antrag auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses (§ 2368 BGB) stellen.[2]

Eine Amtsannahmebestätigung – im Sinne einer Eingangsbestätigung oder Niederschrift über die Amtsannahmeerklärung des Testamentsvollstreckers – ist kein Testamentsvollstreckerzeugnis i. S. d. § 2368 BGB.[3]

 
Hinweis

Bestätigung der Legitimation einholen

Da die Erstellung meist seitens des Gerichts wegen möglicher Anhörung der Erben Zeit in Anspruch nimmt, sollte der Steuerberater, der seine Pflichten erfüllen muss, bei Gericht um eine Bestätigung seiner Legitimation bitten.

Das Testamentsvollstreckerzeugnis ist für den Testamentsvollstrecker eine wichtige Urkunde, die er in Erfüllung seiner Aufgaben bei Banken, Behörden etc. meist im Original als Nachweis für sein Amt vorlegen muss.

Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker in einem notariellen Testament ernannt, kann der Nachweis der Annahme des Amts durch ein Annahmezeugnis des Nachlassgerichts geführt werden. Ein solches Annahmezeugnis ist als ein auf die Frage der wirksamen Amtsannahme beschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis zu qualifizieren.[4]

Der Geschäftswert für Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses beträgt in der Regel 10 % des Nachlasswerts. Maßgeblich sind insbesondere Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers sowie Bedeutung des Zeugnisses für den Nachlass und den Erben, sodass im Einzelfall auch ein höherer Wert in Betracht kommen kann (konkret: 20 %).[5]

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