Zum Tätigkeitsbild des Testamentsvollstreckers gehört nicht die von den Erben oft erwünschte rechtliche Beratung zu ihren Pflichten/Rechten als Erbe. Der Testamentsvollstrecker ist nicht Vertreter der Erben und wird nicht in dessen Auftrag tätig.
4.2.2.1 Konstituierung des Nachlasses
Die Inbesitznahme der Nachlassgegenstände
Trotz angeordneter Testamentsvollstreckung geht der Besitz am Nachlass erst auf die Erben über (§ 857 BGB). Um seine Aufgaben ordnungsgemäß durchführen zu können, muss aber der Testamentsvollstrecker den Besitz am Nachlass erlangen. Hierzu ist er nach § 2205 Satz 2 BGB berechtigt.
In Besitz nehmen heißt, dass der Testamentsvollstrecker alles in seinem Einflussbereich hat. Befinden sich Gegenstände an Orten, zu denen der Testamentsvollstrecker keinen Zugang hat, hat er keinen Besitz. Im Streitfall muss er die Erben auf Herausgabe verklagen. Der Testamentsvollstrecker hat gegen die Erben auch ein Auskunftsrecht in den Fällen, in denen ihm keine genauen Kenntnisse über den Nachlass vorliegen.
Erstellung des Nachlassverzeichnisses
Unverzüglich nach Amtsantritt muss der Testamentsvollstrecker nach § 2215 BGB ein Nachlassverzeichnis über die Nachlassgegenstände und Rechte inkl. bekannter Nachlassverbindlichkeiten anfertigen und den Erben mitteilen sowie diesen die zur Aufnahme eines Nachlassinventars nach §§ 1993 ff. BGB erforderlichen Angaben machen. Der Erbe kann gegenüber dem Testamentsvollstrecker auf das Nachlassverzeichnis verzichten. Stichtag, auf den das Verzeichnis zu erstellen ist, ist der Tag der Annahme des Amts.
Der Testamentsvollstrecker ist dabei verpflichtet, alle Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen, alle Urkunden etc. zu sichten und Schenkungen des Erblassers nachzugehen. Soweit wie möglich, soll er auch die Werte der Vermögensgegenstände erfassen. Das Datum der Errichtung des Verzeichnisses ist anzugeben.
Regelung der Erblasserschulden
Die vom Erblasser herrührenden Schulden sind Nachlassverbindlichkeiten gem. § 2046 BGB. Der Testamentsvollstrecker hat diese zu berichtigen, d. h. zu begleichen. Dies setzt eine sorgfältige Prüfung voraus. Unter Umständen sind Forderungen gegen den Nachlass bereits verjährt oder noch nicht fällig oder strittig.
Bezahlung der Kosten der Beerdigung und des Grabsteins
Diese Kosten zählen nach § 1968 BGB zu den Erbfallschulden und können vom Testamentsvollstrecker im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung bezahlt werden.
4.2.2.2 Weitere Pflichten des Testamentsvollstreckers nach Amtsantritt
Überprüfung letztwilliger Verfügungen des Erblassers
Der Testamentsvollstrecker muss zur Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben die letztwillige Verfügung auch auf deren Wirksamkeit hin überprüfen.
Die Anordnung der Testamentsvollstreckung an sich kann unwirksam sein, z. B. wegen Testierunfähigkeit des Erblassers oder wegen Verletzung der Formvorschriften.
In der Praxis sind nicht eindeutige Testamente oft ein Problem für den Testamentsvollstrecker, der diese grundsätzlich auslegen darf unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens des Erblassers. Seine Auslegung ist aber nicht verbindlich für die Beteiligten.
Überprüfung der Überschuldung des Nachlasses
Eine Erbausschlagung durch den Erben (§§ 1942 ff. BGB) wegen vermeintlicher Überschuldung des Nachlasses kann nicht nachträglich angefochten werden.
Der Testamentsvollstrecker kann die Erbschaft nicht ausschlagen.
Gem. § 317 Abs. 1 InsO kann auch der Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, die Eröffnung des Nachlass-Insolvenzverfahrens gem. § 316 InsO beantragen. Steht die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zu, so ist, wenn der Erbe die Eröffnung beantragt, der Testamentsvollstrecker, wenn der Testamentsvollstrecker den Antrag stellt, der Erbe zu hören (§ 317 Abs. 3 InsO).
Grundsatz der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung
Der unabdingbare Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung nach § 2216 BGB verpflichtet den Testamentsvollstrecker zu besonderer Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt gegenüber den Erben und Vermächtnisnehmern. Der Begriff der Ordnungsgemäßheit bestimmt sich nach objektiven Kriterien, dem objektiven Nachlassinteresse und nach den Regeln der Wirtschaftlichkeit. Unter Berücksichtigung der Anweisungen des Erblassers darf sich der Testamentsvollstrecker nicht mit einem mäßigen Erfolg seiner Tätigkeit begnügen, wenn bessere Möglichkeiten bestehen. Der Testamentsvollstrecker muss seine Aktivitäten an dem Erhalt des Nachlasses und seiner Mehrung ausrichten.
Zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung muss der Testamentsvollstrecker Forderungen eintreiben, Wirtschaftsgüter optimal nutzen (Vermietung von Grundbesitz, Geldanlagen tätigen), Nachlassgegenstände vor Schäden schützen etc.
Grundsatz der höchstpersönlichen Amtsausübung
Grundsätzlich hat der Testamentsvollstrecker gem. § 664 BGB seine Tätigkeit höchstpersönlich zu erbringen. Das Amt an sich und die mit ihm verbundenen Aufgaben darf er nicht an Dritte übertragen. Auch die Erbe...