Nach der Rechtsprechung ist die Benachrichtigung zwingend, wenn die Gefährdung von Interessen der Erben möglich ist. Der Steuerberater sollte zur Vermeidung von Schadensersatzpflichten und im Hinblick auf die Gefahr der Entlassung in folgenden Situationen informieren und dies zu Beweiszwecken dokumentieren:
- Geschäfte nach § 181 BGB (auch wenn sie vom Erblasser erlaubt sind)
- Zweifel an der vollwertigen Gegenleistung eines Geschäfts
- Risikobehaftete Geschäfte (Geldanlagen, Prozesse bezüglich strittiger Forderungen)
- Geschäfte, die den Erben aufgrund des Gesellschaftsrechts tangieren (persönliche Haftung)
- Erforderliche Abweichung der Verwaltung entgegen den Anweisungen des Erblassers
Eine kontinuierliche Information gewährleistet eine konfliktfreie Abwicklung.
§ 2204 Abs. 2 BGB schreibt dem Testamentsvollstrecker vor, dass er die Erben im Zusammenhang mit der Aufstellung eines Auseinandersetzungsplans informieren muss.
Miterben können durch Vereinbarung untereinander die Auseinandersetzung des Nachlasses auf Dauer ausschließen. Dann endet bei der Abwicklungsvollstreckung das Amt des Testamentsvollstreckers.
Die berufspezifischen Informationspflichten des Steuerberaters in Steuerangelegenheiten sind zusätzlich zu beachten.
Kommt der Testamentsvollstrecker der zwingenden Auskunftspflicht auf Verlangen der Erben unberechtigterweise nicht nach, riskiert er eine Klage, deren Kosten er persönlich tragen muss. Der Anspruch auf Auskunft kann auch nach §§ 888, 889 Abs. 2 ZPO durch Anordnung eines Zwangsgelds gegen ihn vollstreckt werden.
Zur Sicherheit sollte er die Erfüllung der Auskunftspflicht auch dokumentieren. Die Form des Bestandsverzeichnisses ist vorgeschrieben und orientiert sich am Nachlassverzeichnis (Aktiva und Passiva). Seit Erstellung des Nachlassverzeichnisses eingetretene Veränderungen müssen dokumentiert werden. Der Steuerberater kann verpflichtet werden, die Richtigkeit an Eides statt zu versichern, gem. § 260 Abs. 2 BGB analog.