Es kommen zusammen:
...................., wohnhaft in .................... Personalausweis Nr.: .. .................... .
und
...................., wohnhaft in .................... Personalausweis Nr.: ....................
Sie erklärten zur Beurkundung folgenden
Vertrag über die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft:
§ 1 Firma und Sitz
Die Firma der Gesellschaft lautet .................... Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.
Der Sitz der Gesellschaft ist ....................
Mindestens ein Steuerberater, der Mitglied der Geschäftsführung ist, muss seine berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft oder in dessen Nahbereich haben.
Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen errichten.
In jeder Zweigniederlassung wird ein geschäftsführender Steuerberater verantwortlich tätig.
§ 2 Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens sind die für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 33 i. V. .m. § 57 Abs. 3 StBerG.
Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i. S. v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, z. B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.
Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Leiter dieser Zweigniederlassung muss ein Steuerberater sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung oder in deren Nahbereich hat.
Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, sich an anderen Steuerberatungsgesellschaften zu beteiligen.
§ 3 Gesellschafter
Gesellschafter dürfen nur Personen sein, die zu den in § 50 StBerG genannten Berufsgruppen gehören.
Alternativ
Optional: Dauer der Gesellschaft
§ 4 Dauer der Gesellschaft
Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer errichtet.
Alternativ
Optional: Geschäftsjahr und Aufnahme der Tätigkeit
§ 5 Geschäftsjahr und Aufnahme der Tätigkeit
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung der GmbH und endet am 31.12…..
(3) Die Gesellschaft darf ihre Geschäftstätigkeit als Steuerberatungsgesellschaft erst aufnehmen, wenn die erforderlichen behördlichen Anerkennungen erteilt sind (§ 52 StBerG).
Nur Steuerberater können Gesellschafter werden.
§ 6 Pflichten der Gesellschafter
Die Gesellschafter sind verpflichtet, in der Gesellschaft ihren Beruf aktiv auszuüben.
Jeder Gesellschafter hat das für Steuerberatungsgesellschaften und deren Geschäftsführer geltende Berufsrecht zu beachten, soweit es um Belange geht, die mit der Gesellschafterstellung zusammenhängen.
Aufträge werden durch die einzelnen Gesellschafter, Geschäftsführer, Prokuristen eigenverantwortlich, unabhängig und weisungsfrei unter Beachtung ihres Berufsrechts und ihrer Berufspflichten ausgeführt.
Die Gesellschafter sind in ihrer beruflichen Tätigkeit an Weisungen der Gesellschaft nicht gebunden.
Die Gesellschafter dürfen nur mit Genehmigung der Gesellschafterversammlung einer weiteren Berufsausübungsgesellschaft angehören oder einer weiteren beruflichen Tätigkeit nachgehen.
§ 7 Stammkapital, Stammeinlagen
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt ... EUR (in Worten: ... Euro).
Herr/Frau………………………………übernimmt einen Geschäftsanteil zu einem Nennbetrag in Höhe von ……………….. EUR
(Geschäftsanteil Nr. 1).
Herr/Frau………………………………übernimmt einen Geschäftsanteil zu einem Nennbetrag in Höhe von ……………….. EUR
(Geschäftsanteil Nr. 2).
Herr/Frau………………………………übernimmt einen Geschäftsanteil zu einem Nennbetrag in Höhe von……………….. EUR
(Geschäftsanteil Nr. 3).
Die Stammeinlagen werden in Höhe von 50 % der Nennbeträge vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister in Geld entrichtet. Die Restbeträge sind dann zahlbar auf Anforderung durch die Geschäftsführung.
Alternativ
Die Stammeinlagen sind in Geld zu erbringen. Mit Gründung sind sie in voller Höhe zur Zahlung fällig.
§ 8 Halten und Übertragen von Geschäftsanteilen
Gesellschafter dürfen ausschließlich Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, in der Gesellschaft tätige Personen, deren Tätigkeit als Geschäftsführer die Voraussetzungen nach § 50 Abs. 1 StBerG erfüllt, oder Steuerberatungsgesellschaften die die Voraussetzungen des § 50 StBerG erfüllen, sein (§ 50 StBerG).
Anteile an der Gesellschaft dürfen nicht für Rechnung eines Dritten gehalten werden.
Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen sowie von Teilen von Geschäftsanteilen ist an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden.
§ 9 Verantwortliche Führung
Die Gesellschaft muss von Steuerberatern verantwortlich geführt werden (§ 60 StBerG). Die verantwortliche Führung umfasst die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft.
§ 10 Geschäftsführer/Prokuristen
Die Gesellschaft muss von Steuerberatern verantwortlich geführt werden. Mindestens ein Geschäftsführer muss seine berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft oder in d...