OFD Rheinland, Verfügung v. 4.4.2006, S 2319 - 1001 - St

 

I. Vorbemerkung

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben das Fristverlängerungsverfahren hinsichtlich der Abgabe von Steuererklärungen, die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt werden, neu geregelt. Nach den gleich lautenden Erlassen gilt nunmehr eine allgemeine Fristverlängerung bis zum 31.12. des Folgejahres bzw. bis zum 31.3. des Zweitfolgejahres bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr (Wj.) ermitteln. Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 28.2. (bzw. 31.5.) des Zweitfolgejahres verlängert werden. Eine weitergehende Frist kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Die wesentlichen Unterschiede zum bisherigen Fristverlängerungsverfahren sind in der nachfolgenden Übersicht (ohne Besonderheiten bei Einkünften aus LuF mit abweichendem Wj.) zusammengestellt:

  Abgabefristen für Steuererklärungen bis Kalenderjahr 2004 Abgabefristen für Steuererklärungen ab Kalenderjahr 2005
Bis zum 31.5. des Folgejahres Gesetzliche Abgabefrist Gesetzliche Abgabefrist

Fristverlängerung für Steuererklärungen,

die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt werden
Bis zum 30.9. des Folgejahres Allgemeine Fristverlängerung
Bis zum 31.12. des Folgejahres Allgemeine Fristverlängerung
Bis zum 28.2. des Zweitfolgejahres

Vereinfachte Fristverlängerung

aufgrund sog. Sammel- fristverlängerungsverfahrens

Fristverlängerung

aufgrund

begründeten Einzelantrags
Über den 28.2. des Zweitfolgejahres hinaus Verlängerung nur in zwingenden Ausnahmefällen aufgrund von Einzelanträgen Grundsätzlich keine weitergehende Fristverlängerung
Über den 30.4. des Zweitfolgejahres hinaus Nur in wenigen Einzelfällen, wenn aufgrund außergewöhnlicher Umstände ein zwingender Ausnahmefall vorliegt

Die Neuregelung führt durch den Wegfall des vereinfachten Fristverlängerungsverfahrens (sog. Sammelfristverlängerungsverfahren) zu einer wesentlichen Arbeitserleichterung in den Kanzleien der steuerberatenden Berufe. Hieran knüpfen die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder die Erwartung, dass sich der Stand der abgegebenen Steuererklärungen zum 28.2. des Zweitfolgejahres deutlich erhöhen wird. Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass die Steuererklärungen von den Angehörigen der steuerberatenden Berufe auch vor dem 31.12. laufend fertig gestellt und unverzüglich eingereicht sowie verstärkt auf elektronischem Wege übermittelt werden.

Für die Abgabefristen von Steuererklärungen, die nicht von Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt werden, ergeben sich durch die vg. Erlasse keine Änderungen.

 

II. Hinweise zum Fristverlängerungsverfahren

 

a) Vorweganforderung von Erklärungen vor dem 31.12. (bzw. 31.3. des Zweitfolgejahres bei Einkünften aus LuF mit abweichendem Wj.)

Ungeachtet der allgemeinen Fristverlängerung bleibt es den Finanzämtern vorbehalten, Steuererklärungen mit angemessener Frist von mindestens drei Monaten für einen Zeitpunkt zwischen dem 1. 6. und 31.12. des Folgejahres (bzw. 31.3. des Zweitfolgejahres) anzufordern, wobei sich die Vergabe gestaffelter Abgabetermine (z.B. zum 31.7., 30.9., 30.11.) bewährt hat. Hierbei ist sicherzustellen, dass der Eingang vorweg angeforderter Steuererklärungen überwacht und die eingehenden Steuererklärungen zeitnah bearbeitet werden. Zur Durchführung der Vorweganforderungen steht unter WinGF eine maschinelle Unterstützung zur Verfügung (vgl. Verfügung vom 17.2.2006, O 2224 – LZ 2 (Rhld), O 2224 – 5 – LZ 22 – 1 (Ms)).

Von der Vorweganforderung wird gebeten außer in den in den vg. Erlassen beispielhaft aufgeführten Fallkonstellationen Gebrauch zu machen, wenn ein erhöhtes Interesse an einer zeitnahen Aufdeckung steuerrelevanter Sachverhalte besteht, wie beispielsweise

  • bei Bekanntwerden erheblicher Veränderungen im betrieblichen Bereich (Betriebseröffnung, -einstellung oder -umstrukturierung),
  • bei erheblichen Umsatz-/Gewinnsteigerungen (Hinweis auf den Sonderrechenlauf Ende März eines jeden Jahres zwecks Anpassung der ertragsteuerlichen Vorauszahlungen aufgrund von Umsatzsteigerungen, vgl. F 55 Teil 55 Abschnitt 5 DA-ADV) oder
  • beim Wegfall bzw. Eröffnung bedeutender Einkunftsquellen.

Sofern die Arbeitslage des Finanzamtes eine Vorweganforderung von Steuererklärungen erforderlich macht, wird gebeten bei der Auswahl der Fälle insbesondere diejenigen mit hohem Risikogehalt vorweg anzufordern.

 

b) Fristverlängerung bis zum 28.2. des Zweitfolgejahres (bzw. 31.5. des Zweitfolgejahres bei Einkünften aus LuF mit abweichendem Wj.)

Fristverlängerung bis zum 28.2. (bzw. 31.5.) des Zweitfolgejahres ist nur aufgrund begründeter Einzelfristverlängerungsanträge möglich. Anträge ohne Angabe von Gründen oder Sammelanträge sind abzulehnen.

Einer schriftlichen Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag bedarf es nur im Falle der Ablehnung.

 

c) Fristverlängerungen über den 28.2. des ...

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