Leitsatz
Rechtskräftig geschiedene Eheleute stritten um den Zugewinnausgleich. Die Folgesache Zugewinnausgleich war aus dem Scheidungsverbund abgetrennt worden.
Das erstinstanzliche Gericht hatte den Antragsgegner mit Urteil vom 25.11.2009, berichtigt mit Beschluss vom 18.1.2010, zur Zahlung von 16.489,36 EUR zzgl. Zinsen verurteilt. Die Widerklage wurde vom FamG abgewiesen. Beide Seiten haben gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren waren nur noch einzelne Vermögenspositionen zwischen den Parteien streitig. Der Antragstellerin standen zum Stichtag Steuererstattungsansprüche zu. Den Antragsgegner trafen zum selben Zeitpunkt entsprechende Nachzahlungsverpflichtungen. Bis zur Entscheidung des OLG in der Zugewinnausgleichssache war die Frage des Unterhalts erstinstanzlich noch nicht geklärt. Es stellte sich daher die Frage, ob diese Positionen in die Zugewinnausgleichsbilanz einzubeziehen sind.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt beide Berufungen für zulässig, nur diejenige des Antragsgegners jedoch für (überwiegend) begründet.
Sowohl Steuererstattungen wie -nachzahlungen unterlägen dem güterrechtlichen Ausgleich. Zum Zugewinnausgleich gehörten alle den Ehegatten zum maßgeblichen Stichtag zustehenden rechtlich geschützten Positionen, die objektiv bewertbar seien.
Es komme nicht darauf an, dass Steuererklärungen bereits abgegeben seien. Auch müsse der Steuerbescheid noch nicht vorliegen. Lediglich der Veranlagungszeitraum müsse zum Stichtag bereits abgelaufen sein.
Anders als teilweise in der Literatur vertreten müssten die Steuererstattungen auch nicht entsprechend der Rechtsprechung des BGH zur Behandlung betrieblicher Abfindungsansprüche dem Unterhalt zugerechnet werden.
Steuererstattungen stellten kein vorweggenommenes Einkommen für einen bestimmten, in der Zukunft liegenden Zeitraum dar. Es handele sich vielmehr um den Rückfluss in der Vergangenheit zuviel geleisteter Beträge. Für den Unterhalt hätten diese Beträge nicht zur Verfügung gestanden. Dies decke sich im Übrigen mit der einhelligen Auffassung in der Literatur, wonach Steuerverbindlichkeiten auf jeden Fall dem Zugewinnausgleich zuzurechnen seien. Es sei kein sinnvoller Grund ersichtlich, zwischen diesen Positionen zu differenzieren.
Hinweis
Das OLG Dresden folgt mit seiner Entscheidung der herrschenden Meinung. Ganz überwiegend wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, Steuererstattungsansprüche seien in der Zugewinnbilanz zu berücksichtigen (Thiele in Staudinger, BGB, 2007, § 1375 Rz. 3; Koch in MünchKomm/BGB, 5. Aufl., § 1375 Rz. 9 und Fußnote 22; Brudermüller in: Palandt, BGB, 69. Aufl., § 1375 Rz. 10; Meyer in: Bamberg/Roth, BGB, 2. Aufl., § 1375 Rz. 36).
Im vorliegenden Fall war die Unterhaltsfrage zwischen den Beteiligten noch nicht abschließend entschieden. Der BGH hat insoweit allerdings wiederholt dargelegt, dass insoweit ein Doppelverwertungsverbot eingreifen würde. Bei der Berechnung des Unterhalts dürften die entsprechenden Erstattungsansprüche nicht noch einmal als Einkommen bzw. Belastungen berücksichtigt werden.
Link zur Entscheidung
OLG Dresden, Urteil vom 25.06.2010, 24 UF 800/09