Zunächst muss aufgeklärt werden, wer alles zu den Angehörigen eines Vermieters gehört. Natürlich gehören alle natürlichen Personen dazu, mit denen der Vermieter in einem Verwandtschaftsverhältnis steht. Dies sind:

  • Ehegatte,
  • Kinder und Enkelkinder,
  • Eltern.

Gesellschaften als Mieter

Aber auch eine Kapital- oder Personengesellschaft des Vermieters kann als "nahe Angehörige" angesehen werden. Voraussetzung ist hierbei, dass der Vermieter die beherrschende Stellung in der Gesellschaft hat.

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