Ein Mietverhältnis zwischen Eheleuten ist zwar grundsätzlich möglich, aber nicht bei einer gemeinsam genutzten Wohnung. Selbst wenn alle Voraussetzungen eines Mietverhältnisses erfüllt sind, wird das Finanzamt unter Hinweis auf § 42 AO (Gestaltungsmissbrauch) die Anerkennung versagen.

Anders ist die Rechtslage, wenn z. B. die Ehefrau ihrem Ehegatten Räumlichkeiten, in einem ihr allein gehörenden Objekt zur Nutzung für berufliche Zwecke vermietet. Allerdings muss der mietende Ehegatte die Miete aus seinem Einkommen bestreiten (s. o. "Scheingeschäfte").

Ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i. S. d. § 42 AO 1977 liegt ebenfalls nicht vor, wenn ein Ehegatte dem anderen seine an dessen Beschäftigungsort belegene Wohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zu fremdüblichen Bedingungen vermietet.[1]

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