Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 01.08.1996, 33-S2725-3/40-40589
Für die körperschaftsteuerliche und vermögensteuerliche Behandlung der Beruftsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter (im Folgenden kurz Berufsverbände) gilt Folgendes:
Körperschaftssteuer
1) Steuerfreiheit oder Steuerpflicht der Berufsverbände
Berufsverbände sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG grundsätzlich von der Körperschaftssteuer befreit.
a) Ausschluss der Befreiung von der Körperschaftssteuer
Die Befreiung von der Körperschaftssteuer ist ausgeschlossen,
b) Besondere Körperschaftssteuer im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 KStG
Verwenden Beruftsverbände Mittel für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Partein, beträgt die Körperschaftssteuer insoweit 50 v. H. der Zuwendung. Dies gilt unabhängig davon, ob die oben genannte 10 v. H.-Grenze überschritten wird oder nicht.
c) Steuersubjekt
Die jeweiligen regionalen Untergliederungen von Berufsverbänden (Landes-, Bezirks-, Kreis-, Ortsverbände) sind selbständige Steuersubjekte, wenn sie über eigene satzungsmäßige Organe (Vorstand, Mitgliederversammlung) verfügen, über diese auf Dauer nach außen im eigenen Namen auftreten und eine eigene Kassenführung haben.
2) Laufende Überprüfung
Bei den Berufsverbänden bzw. ihren regionalen Untergliederungen, wenn sie selbständige Steuersubjekte darstellen, sind die Voraussetzungen sowie der Umfang ihrer Steuerbefreiung und die Verwendung von Mitteln zur unmittelbaren oder mittelbaren Unterstützung oder Förderung politischer Parteien zu überprüfen.
a) Überprüfung wegen wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe
Die Überprüfung wegen wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe soll in der Regel alle drei Jahre anhand des Erklärungsvordrucks KSt Ber 1 erfolgen. Die Überprüfung kann sich im Allgemeinen zunächst auf das letzte (dritte) Jahr beschränken, es sei denn, dass Hinweise auf die Steuerpflicht in den übrigen Jahren vorliegen.
Berufsverbände sind jährlich zur Abgabe von Steuererklärungen (KSt 1 B, GewSt 1 A) aufzufordern, wenn für einen der letzten drei Veranlagungszeiträume Körperschaftsteuer oder Gewerbesteuer – mit Ausnahme der 50%igen Körperschaftsteuer auf Zuwendungen an politischen Parteien – erhoben worden ist.
Auf eine regelmäßige (turnusmäßige) Überprüfung der Berufsverbände kann verzichtet werden, wenn nach den bisher festgestellten Merkmalen mit einiger Sicherheit auch dann keine Körperschaftsteuer zu erwarten ist, wenn die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG wegfällt.
b) Angaben zur besonderen Körperschaftsteuer und zur 10 v. H.-Grenze im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 KStG (Zuwendung an Parteien)
Folgende Fallgruppen sind zu unterscheiden:
Berufsverbände, die wegen eines steuerpflichtigen wirtschaftslichen Geschäftsbetriebs jährlich eine Körperschatsteuererklärung (KSt 1 B) abzugeben haben
Die Angaben zur besonderen Körperschaftsteuer im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 KStG werden bereits im Vordruck KSt 1 B abgefragt (z. B. Veranlagungszeitraum 1995: Zeilen 70a bis 70c). Eine zusätzliche Übersendung der vereinfachten Erklärung (KSt Ber 1 a) ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
Berufsverbände, die wegen eventueller wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe im Turnus von drei Jahren überprüft werden
Diesen Berufsverbänden wird alle drei Jahre der Vordruck KSt Ber 1 übersandt. Daneben erhalten sie jährlich den vereinfachten Erklärungsvordruck KSt Ber 1a, mit dem Angaben zu der besonderen Körperschaftsteuer und zur 10 v.H.-Grenze im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG abgefragt werden.
Berufsverbände, bei denen auf eine regelmäßige (turnusmäßige) Überprüfung hinsichtlich der wirtschaftslichen Geschäftsbetriebe verzichtet wird
Wie bisher wird auf eine regelmäßige (turnusmäßige) Überprüfung der Berufsverbände hinsichtlich eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs unter den unter 2. A) dargelegten Vorausstetzungen verzichtet. Auch diesen Beruftsverbänden wird jährlich der vereinfachte Erklärungsvordruck KSt Ber 1 übersandt, mit dem Angaben zu der besonderen Körperschatsteuer und der 10 v. H.-Grenze im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG abgefragt werden.
c) Festsetzung der besonderen Körperschaftsteuer im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 KStG
Die besondere Körperschaftsteuer ist jährlich anhand der Vordrucke KSt 2 B und KSt 3 B (z. B. Veranlagungszeitraum 1995: Zeile 76) festzusetzen.
Hat der Beruftsverband wegen wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe jährlich eine Körperschaftsteuererklärung abzugeben, ist die besondere Körperschaftsteuer zusammen mit der Körperschaftsteuer für die wirtschaftslichen Geschäftsbetriebe festzusetzen. Unterliegt der Berufsverband wegen eventueller wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe der turnusmäßigen Überprüfung, erfolgt die jährlic...