Der Freibetrag von 3.000 EUR gem. § 3 Nr. 26 EStG[1] gilt für nebenberufliche Tätigkeiten im Auftrag von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder gemeinnützigen Einrichtungen und für Personen, die nebenberuflich als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher tätig sind: Dazu gehören Vorträge des Anwalts an Volkshochschulen oder Unterrichtstätigkeit an der HWK oder IHK. Diese unterliegen auch nicht der Umsatzsteuer.[2]
Es steht einer Ertragsteuerfreiheit entgegen, wenn Fortbildungsveranstaltungen nicht gegenüber der Rechtsanwaltskammer als juristischer Person des öffentlichen Rechts, sondern gegenüber Verlagen und Verbänden erbracht werden.[3]
Unterricht oder Vortrag als Marketing
Anwälte sollten die Vortragstätigkeit als "kostenlose Werbung" für sich sehen, die teilweise einkommensteuerfrei honoriert wird.
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