Grundsatz
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG und § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG dürfen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.
Regelung bis VZ 2022
Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, dürfen die Aufwendungen in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden; dies gilt auch, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung und steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250 EUR je Kalenderjahr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.
Die Finanzverwaltung hat die anwendbare Rechtsprechung der letzten Jahre u. a. zum Begriff des häuslichen Arbeitszimmers und der Nutzung des Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige zusammengefasst.
Kann ein schwerbehinderter Arbeitnehmer den grundsätzlich am Betriebssitz des Arbeitgebers bestehenden Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen nicht die ganze Arbeitswoche nutzen und erbringt er deswegen aus gesundheitlichen Gründen die Arbeitsleistung an einem oder zwei Arbeitstagen in der Woche zu Hause in einem häuslichen Arbeitszimmer, so steht ihm nicht uneingeschränkt ein anderer Arbeitsplatz i. S. v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG a. F. zur Verfügung.
Leistet der Arbeitgeber Zahlungen für ein im Haus oder in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Büro, das der Arbeitnehmer für die Erbringung seiner Arbeitsleistung nutzt, so ist die Unterscheidung zwischen Arbeitslohn und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung danach vorzunehmen, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros erfolgt.
Bei einer Einliegerwohnung des Steuerpflichtigen, die er zweckfremd als Homeoffice an seinen Arbeitgeber für dessen betriebliche Zwecke vermietet, ist stets im Einzelfall festzustellen, ob er beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.
Der auf das häusliche Arbeitszimmer eines privat genutzten Eigenheims entfallende Veräußerungsgewinn (Verkauf innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist) führt nicht zu Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften, wenn eine weit überwiegende Eigennutzung der Wohnung im Übrigen vorliegt.
Rechtslage ab 1.1.2023
Steuerpflichtige, die ein häusliches Arbeitszimmer nutzen, das bei ihnen der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung ist, können die Aufwendungen weiterhin in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen. Alternativ können sie ab 2023 eine Jahrespauschale von 1.260 EUR ansetzen. Damit entfällt die Ermittlung der tatsächlichen Kosten.
Die Pauschale wird insgesamt nur einmal gewährt und bei mehreren Tätigkeiten nicht vervielfacht. Auch ein Abzug der Tagespauschale nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG ist neben dem Abzug der Jahrespauschale für eine andere Tätigkeit grds. nicht zulässig.
Die Jahrespauschale ist personenbezogen. Üben mehrere Steuerpflichtige ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit in demselben häuslichen Arbeitszimmer aus, wird der Betrag mehrfach gewährt. Liegen die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht im gesamten Kalenderjahr vor, ist die Jahrespauschale zu kürzen. Für den Kürzungszeitraum kann u. U. die Tagespauschale nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG zu gewähren sein (Tz. 1.6.6.2.).