Schenkungssteuer auch bei gemischter Schenkung

Eine gemischte Schenkung liegt bei der Übertragung von Grundstücken mit Lasten und anderen Verbindlichkeiten vor. Ein typisches Beispiel ist die Schenkung von Grundbesitz mit darauf noch lastenden Restschulden (Hypothek) oder einer Zuzahlung des Beschenkten an den Schenker oder Dritte oder die Erfüllung einer Auflage.[1]

Ein Vater überträgt seiner Tochter ein Grundstück mit einem Verkehrswert von 800.000 EUR. Der Steuerwert nach BewG soll 800.000 EUR betragen. Die Tochter zahlt dem Vater 300.000 EUR, weil dieser sich in ein Heim mit betreutem Wohnen "einkaufen" will. Es handelt sich um eine gemischte Schenkung. Als freigebige Zuwendung gilt der Wert, um den der Steuerwert des Grundstücks den Wert der Gegenleistung überschreitet. Damit beträgt der Wert der Bereicherung 500.000 EUR (800.000 EUR abzüglich 300.000 EUR Gegenleistung). Nach Abzug des persönlichen Freibetrags i. S. d. § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG von 400.000 EUR sind mithin 100.000 EUR von der Tochter als steuerpflichtiger Erwerb zu versteuern.

Übernimmt die Tochter die allgemeinen Erwerbsnebenkosten, wie z. B. für Notar, Grundbuch, sind diese Kosten in vollem Umfang als Minderung der Bereicherung zu berücksichtigen.[2]

Die Schenkung unter Auflage verpflichtet den Beschenkten nach Ausführung der Schenkung zu einer bestimmten Gegenleistung. In diesen Fällen wird von der Schenkungsteuer nur der die Gegenleistung/Auflage übersteigende Teil der Zuwendung, also die tatsächliche Bereicherung des Erwerbers, zwecks Ermittlung der Erbschaftsteuer erfasst.

Der Wert der Bereicherung ist bei einer gemischten Schenkung durch Abzug der – ggf. kapitalisierten – Gegenleistung vom Steuerwert zu ermitteln. Das gilt auch dann, wenn im Einzelfall der nach dem BewG ermittelte Steuerwert hinter dem gemeinen Wert zurückbleibt.[3]

Bei der Schenkung eines Erbbaurechts kann die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses nicht von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden..[4]

 

Pflegeleistung ist schenkungsteuerrechtlich eine Gegenleistung

Oft überlassen Eltern ihren Kindern Immobilien gegen Übernahme von späteren Pflegeleistungen. Auch die Pflegeleistung ist schenkungsteuerrechtlich eine Gegenleistung für die Grundstücksübertragung. Da der Grundstückserwerber erst im Bedarfsfall zur Pflege des Berechtigten verpflichtet ist, liegt insoweit eine aufschiebend bedingte Last vor, die nach § 6 Abs. 1 BewG vor Eintritt der Bedingung nicht zu berücksichtigen ist. Die Pflegeleistung kann erst dann berücksichtigt werden, wenn der Pflegefall tatsächlich eingetreten ist und der Erwerber die Leistungen erbringt. Bei der Schenkungsteuer liegt ab diesem Zeitpunkt eine gemischte Schenkung vor. Die Pflegeverpflichtung wird hierbei mit ihrem Wert im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer für die Zuwendung angesetzt. Der ursprüngliche Schenkungsteuerbescheid wird dann nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO entsprechend geändert.[5]

[1] R E 7.4. ErbStR 2019; H E 7.4. EStH 2019.
[2] H E 7.4 Abs. 4 "Erwerbsnebenkosten im Zusammenhang mit einer Schenkung" ErbStH 2019.
[4] FG Münster, Urteil v. 21.6.2018, 3 K 621/16 Erb, rkr., EFG 2018 S. 1456.
[5] S. zu übernommenen Pflegeleistungen als Gegenleistung auch H E 7.4 (1) EStH 2019.

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