Unterhaltspflichtig gegenüber ihren Eltern sind zunächst deren Kinder. Aber auch Enkelkinder sind ihren Großeltern gegenüber gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet.
Der gesetzliche Unterhaltsanspruch der Eltern(-teile) gegenüber ihren Kindern setzt voraus, dass die Eltern unterhaltsbedürftig sind und die Kinder ihrerseits auch in der Lage sind, Unterhalt zu leisten. So kann es sein, dass der berufstätige Sohn ohne Kinder leistungsfähig ist, seine Schwester als Hausfrau ohne Vermögen aber nicht.
Der Steuerpflichtige kann Unterhaltsaufwendungen unter den weiteren Voraussetzungen des § 33a EStG als außergewöhnliche Belastung abziehen, wenn der Unterhaltsempfänger dem Grunde nach gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Auf das Bestehen einer konkreten zivilrechtlichen Unterhaltsberechtigung bzw. die Höhe des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs kommt es nicht an. Erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass Aufwendungen in VZ 2023 bis zu 10.908 EUR (ab VZ 2024: 11.604 EUR), im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Nach der sog. konkreten Betrachtungsweise setzt die Abziehbarkeit von Leistungen des Steuerpflichtigen an die unterhaltsberechtigte Personen voraus, dass die unterhaltene Person bedürftig ist. Ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bleibt unberücksichtigt. Der Höchstbetrag mindert sich um die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenden Person, soweit diese den Betrag von 624 EUR im Kalenderjahr übersteigen. Für die Anwendung des § 33a Abs. 3 EStG sind die Einkünfte der zusammenveranlagten Eltern des Unterhaltsleistenden zusammenzurechnen und auf die unterstützten Eltern hälftig zu verteilen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH können Unterhaltsaufwendungen nur dann als zwangsläufig und folglich als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch die angemessenen Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs für sich und ggf. für seinen Ehegatten und seine Kinder verbleiben. Die sog. Opfergrenze ist bei einer bestehenden Haushaltsgemeinschaft mit der unterhaltenen Person nicht anzuwenden. Gehört die unterhaltsberechtigte Person zum Haushalt des Steuerpflichtigen, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass ihm dafür Unterhaltsaufwendungen in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrags entstehen.
Im Falle von Selbstständigen, deren Einkünfte naturgemäß stärkeren Schwankungen unterliegen, ist der Berechnung der Unterhaltsleistungen nach zivilrechtlichen Grundsätzen regelmäßig ein längerer Zeitraum (3 Jahre) zugrunde zu legen.