(1) 1Stiftungen unterliegen der Rechtsaufsicht der zuständigen Behörde; die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Satzung und der gesetzlichen Vorschriften. 2Private Stiftungen (§ 2 Absatz 1) unterliegen der Aufsicht nur insoweit, als sicherzustellen ist, dass ihr Bestand und ihre Betätigung nicht dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen.
(2) 1Staatskirchenverträge, die die Übertragung von Aufgaben der Rechtsaufsicht über kirchliche Stiftungen (§2 Absatz 3 Satz 1) auf eine als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Kirche vorsehen, bleiben unberührt. 2Bei kirchlichen Stiftungen bedürfen Genehmigungen und Entscheidungen gemäß § 81 Absatz 4 sowie §§ 84c, 85a, 86b, 87, 87a BGB der Zustimmung der zuständigen Kirchenbehörde, soweit nicht Abweichendes durch Staatskirchenvertrag bestimmt ist.
(3) 1Die Stiftung hat der zuständigen Behörde eine Jahresrechnung, erstellt unter entsprechender Anwendung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks vorzulegen. 2Statt einer Jahresrechnung kann auch der Prüfungsbericht einer öffentlich bestellten Wirtschaftsprüferin bzw. eines öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers, einer vereidigten Buchprüferin bzw. eines vereidigten Buchprüfers, einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines Prüfungsverbandes oder einer fachlich geeigneten Behörde vorgelegt werden. 3Sofern eine Jahresrechnung vorgelegt wird, hat die Vorlage innerhalb von sechs Monaten, im Übrigen innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres zu erfolgen. 4Auf Antrag kann die zuständige Behörde die Vorlagefrist verlängern oder im Einzelfall zulassen, dass die Jahresrechnungen mehrerer Jahre zusammen vorgelegt werden. 5Im Falle der Vorlage eines Prüfungsberichtes bedarf es keiner nochmaligen Rechnungsprüfung durch die zuständige Behörde. 6Die Behörde kann in geeigneten Fällen die Prüfung mehrerer Abrechnungen zusammenfassen.
(4) 1Wurde die Stiftung durch eine natürliche Person errichtet, so findet Absatz 3 zu ihren Lebzeiten nur dann Anwendung, wenn sie es ausdrücklich wünscht. 2Die Stifterin bzw. der Stifter kann in der Satzung die Geltung des Absatzes 3 generell abbedingen; dies gilt auch für durch juristische Personen errichtete Stiftungen. 3Die Stiftung hat die zuständige Behörde unverzüglich über den Tod einer Stifterin bzw. eines Stifters zu informieren.
(5) Die zuständige Behörde stellt auf Antrag eine Bescheinigung darüber aus, wer nach Maßgabe der Satzung und der von der Stiftung mitgeteilten Angaben zur Vertretung der Stiftung berechtigt ist. 4Ist die Vertretungsmacht durch die Satzung gegenüber den gesetzlichen Vorschriften erweitert oder beschränkt worden, so ist dies in der Bescheinigung zu vermerken.
(6) Die Stiftung ist verpflichtet, der zuständigen Behörde jede Änderung der Zusammensetzung ihrer Organe unverzüglich anzuzeigen.