(1) 1Stiftungen unterliegen der Rechtsaufsicht der zuständigen Behörde; die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Satzung und der gesetzlichen Vorschriften. 2Private Stiftungen (§ 2 Absatz 1) unterliegen der Aufsicht nur insoweit, als sicherzustellen ist, dass ihr Bestand und ihre Betätigung nicht dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen. 3Staatsverträge, die die Übertragung von Aufgaben der Rechtsaufsicht über kirchliche Stiftungen (§ 2 Absatz 3 Satz 1) auf eine als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Kirche vorsehen, bleiben unberührt.

 

(2) 1Die Stiftung hat der zuständigen Behörde die Jahresrechnung nach § 4 Absatz 4 oder den Prüfungsbericht eines öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers, eines vereidigten Buchprüfers, einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines Prüfungsverbandes oder einer fachlich geeigneten Behörde vorzulegen; sofern eine Jahresrechnung vorgelegt wird, hat die Vorlage innerhalb von sechs Monaten, im Übrigen innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres zu erfolgen. 2Auf Antrag kann die zuständige Behörde die Vorlagefrist verlängern oder im Einzelfall zulassen, dass die Jahresrechnungen mehrerer Jahre zusammen vorgelegt werden. 3Im Falle der Vorlage eines Prüfungsberichtes bedarf es keiner nochmaligen Rechnungsprüfung durch die zuständige Behörde. 4Die Behörde kann in geeigneten Fällen die Prüfung mehrerer Abrechnungen zusammenfassen.

 

(3) 1Wurde die Stiftung durch eine natürliche Person errichtet, so findet Absatz 2 zu Lebzeiten des Stifters nur dann Anwendung, wenn er es ausdrücklich wünscht. 2Der Stifter kann in der Satzung die Geltung des Absatzes 2 generell abbedingen; dies gilt auch für durch juristische Personen errichtete Stiftungen.

 

(4) 1Die zuständige Behörde stellt auf Antrag eine Bescheinigung darüber aus, wer nach Maßgabe der Satzung und der von der Stiftung mitgeteilten Angaben zur Vertretung der Stiftung berechtigt ist. 2Ist die Vertretungsmacht durch die Satzung gegenüber den gesetzlichen Vorschriften erweitert oder beschränkt worden, so ist dies in der Bescheinigung zu vermerken.

 

(5) Die Stiftung ist verpflichtet, der zuständigen Behörde jede Änderung der Zusammensetzung ihrer Organe unverzüglich anzuzeigen.

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