1Die Stiftungsbehörde kann Mitglieder eines Stiftungsorgans aus wichtigem Grund abberufen oder ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit einstweilen untersagen. 2Ein wichtiger Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

[1] § 7 geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des Landesstiftungsgesetzes. Anzuwenden ab 12.10.2023.

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