(1) 1Die Stiftungsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung unterrichten. 2Sie kann durch Beauftragte die Geschäftsräume und alle Einrichtungen der Stiftung besichtigen und prüfen, mündliche und schriftliche Berichte, Sitzungsniederschriften der Stiftungsorgane, Akten und sonstige Unterlagen einfordern oder einsehen.

 

(2) 1Der Vorstand hat der Stiftungsbehörde mitzuteilen, wer dem Vorstand angehört und als besondere Vertreterin oder besonderer Vertreter bestellt worden ist. 2Die Stiftungsbehörde bescheinigt auf Verlangen, wer danach zur Vertretung der Stiftung berechtigt ist (Vertretungsbescheinigung).

 

(3) Der Vorstand hat der Stiftungsbehörde innerhalb von fünf Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zur Prüfung einzureichen.

 

(4) 1Wird die Stiftung durch

 

1.

eine Behörde,

 

2.

einen Prüfungsverband,

 

3.

die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbands,

 

4.

eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder

 

5.

eine vereidigte Buchprüferin, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft

geprüft und erstreckt sich die Prüfung auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsmäßige Verwendung der Stiftungsmittel, so soll die Stiftungsbehörde von einer eigenen Prüfung absehen. 2Die Stiftungsbehörde kann die Stiftung auf deren Kosten durch eine in Satz 1 genannte Person oder Einrichtung prüfen lassen.

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