Leitsatz
Ein entgeltlicher Maklervertrag kommt auch dann zustande, wenn sich ein Grundstückskäufer an einen Makler mit der Bitte wendet, ihm ein zum Verkauf anstehendes Haus in einer bestimmten Gegend anzubieten.
Sachverhalt
Eine Maklerin begehrte für den Nachweis einer Kaufgelegenheit Maklerlohn. Mit der übernahme des Auftrags, für einen Kaufinteressenten ein Immobilienobjekt zu suchen, sei ein Maklervertrag zustande gekommen.
Entscheidung
Zwischen dem Kaufinteressenten und der Maklerin ist tatsächlich ein Maklervertrag zustande gekommen. Dabei handelte es sich um einen provisionspflichtigen Nachweismaklervertrag. Kaufinteressent und Maklerin haben zwar nicht ausdrücklich einen Maklervertrag geschlossen. Ein solcher Vertragsschluß ist jedoch auch durch schlüssiges, konkludentes Verhalten möglich.
Auslegungsregel:
Handliche Auslegungsregel hierfür ist: Wer sich Maklerdienste gefallen läßt, obwohl er weiß oder wissen muß, daß der Makler einen Lohn erwartet, verspricht diesen stillschweigend. Selbstverständlich gilt dies nicht, wenn sich der Interessent lediglich auf ein Inserat des Maklers meldet und das inserierte Objekt nachweisen läßt. Zwar läßt sich in diesem Fall der Interessent den Nachweis gefallen, muß aber, da der Makler ersichtlich schon für die Verkäuferseite arbeitet, nicht damit rechnen, der Makler erwarte auch von ihm eine Provision.
Hier hat sich jedoch der Kaufinteressent nicht um ein konkretes Objekt bemüht. Er durfte also nicht in berechtigter Weise der Meinung sein, die Maklerin handele für den Verkäufer. Der Interessent hatte sich vielmehr mit der generellen Bitte an die Maklerin gewandt, ihm doch ein geeignetes Haus in der näheren Umgebung nachzuweisen. Das von ihm letztlich erworbene Grundstück wurde auch in Ausführung seines Auftrags von der Maklerin tatsächlich nachgewiesen.
Link zur Entscheidung
OLG Koblenz, Urteil vom 14.05.1996, 5 U 1099/95
Fazit:
Der Makler sollte in seinem eigenen Interesse klare Verhältnisse schaffen, denn jede Unsicherheit über das Vorliegen eines Vertragsschlusses geht zu seinen Lasten. Ihm obliegt einerseits der Beweis über das Zustandekommen eines Vertrages und andererseits auch der Beweis über die Vergütungspflicht des Vertragspartners.
Gerade wenn sich der Kaufinteressent auf ein Inserat hin meldet, muß er nicht damit rechnen, der Makler erwarte auch von ihm eine Provision, denn der Doppelauftrag ist nicht die Regel. Hier hilft nur eine ausdrückliche Provisionsabrede: Der Makler muß die Provision klar und deutlich fordern, bevor er das Objekt nachweist.