Das Stimmrechtsprinzip kann grundsätzlich durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geändert werden. Erweist sich etwa das gesetzliche Kopfstimmrecht angesichts bestimmter Umstände als wenig interessengerecht, haben die Wohnungseigentümer unproblematisch die Möglichkeit, dieses etwa in das Objekt- oder Wertprinzip umzuändern. Entsprechendes gilt auch dann, wenn ein vom gesetzlichen Kopfprinzip abweichendes Stimmprinzip in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung festgelegt wurde. Auch dieses Stimmprinzip kann durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer abgeändert werden.

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