Normenkette

§ 25 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

Zwar hält das KG Berlin an seiner bisherigen Rechtsansicht fest, dass dem sog. werdenden Wohnungseigentümer noch kein eigenes Stimmrecht zusteht (diese Frage liegt zwischenzeitlich dem BGH zur Entscheidung vor). Allerdings kann ein teilender Verkäufer mit Veräußerung von Wohneinheiten auch die Ausübung von Stimmrechten übertragen, wie dies das KG (1. Zivilsenat) bereits entschieden hat (MDR 79, 937). Eine solche Übertragung ist freilich nicht beim vereinbarten Stimmrechts-Kopfprinzip nach § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG möglich, da hier ein Veräußerer nur ein Stimmrecht besitzt, sodass er vor abgeschlossener Veräußerung einzelner Wohneinheiten auch noch nichts übertragen kann, weil er insoweit die ihm zustehende eine Stimme nicht auf diesem Wege vervielfältigen kann.

Ist allerdings das Objekt(Einheits)prinzip (wie hier) vereinbart (je Wohneinheit eine Stimme), kann auch ein Stimmrecht an einen Erwerber übertragen werden, dessen Eigentumsverschaffungsanspruch durch Vormerkung abgesichert ist. Dieser Erwerber ist dann i. d. R. als ermächtigt anzusehen, das mit dem Wohnungseigentum verbundene Stimmrecht bereits vor seiner Eintragung als Eigentümer im Grundbuch auszuüben. Eine Ermächtigung zur Ausübung des Stimmrechts kann auch bereits darin gesehen werden, dass ein Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung gestellt, der Kaufpreis eingezahlt war, die Wohnung übergeben worden war und der Erwerber alle Lasten zu tragen hatte. Damit seien auch die Nutzungen übergegangen, wobei das Stimmrecht als Gebrauchsvorteil des veräußerten Wohnungseigentums angesehen werden könne.

Zur Klärung der insoweit angesprochenen Vorfragen (in tatsächlicher Hinsicht) wurde die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.

 

Link zur Entscheidung

( KG Berlin, Beschluss vom 11.05.1988, 24 W 6079/87)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Anmerkung:

Bei vereinbarter üblicher Stimmrechtsvertretungseinschränkung dürfte eine solche Ermächtigung allerdings nicht möglich sein.

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