Normenkette

§ 23 Abs. 4 WEG, § 26 WEG, § 43 Abs. 1 WEG, § 138 BGB, § 242 BGB, § 256 ZPO

 

Kommentar

Das BayObLG hat entschieden:

a) Ein Verstoß gegen Treu und Glauben ( § 242 BGB) bei der Beschlussfassung (missbräuchliche Ausnutzung der Stimmenmehrheit durch einen Eigentümer; widersprüchliches Verhalten eines Eigentümers) führt grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit, sondern allenfalls zur Anfechtbarkeit eines Eigentümerbeschlusses. Die Gefahr des Missbrauches einer Stimmenmehrheit (Majorisierung) besteht grundsätzlich dann, wenn das Stimmrecht abweichend von § 25 Abs. 2 WEG geregelt ist und ein Eigentümer damit die Mehrheit der Stimmen oder doch einen beträchtlichen Anteil davon auf sich vereinigt.

Missbräuchlich kann auch das Zusammenwirken von Eigentümern zum Nachteil eines anderen Eigentümers sein. Die Ausnutzung einer Simmenmehrheit kann dann ausnahmsweise gemäß § 138 Abs. 1 BGB zur Nichtigkeit eines Eigentümerbeschlusses führen, wenn der beherrschende Eigentümer oder mehrere Eigentümer in treuwidrigem Zusammenwirken sachwidrig eigene Zwecke auf Kosten der übrigen Eigentümer oder der Gemeinschaft verfolgen (vorliegend lagen bei der Beschlussfassung zu einer Verwalterbestellung diese Missbrauchsgründe nicht vor).

b) Das rechtliche Interesse an der Feststellung, dass ein Beschluss über die Bestellung eines Verwalters nichtig sei, entfällt nicht dadurch, dass die Bestellung (wegen Ablaufs der 5-Jahresfrist) hinfällig wird. Aus der Verwaltertätigkeit des früheren Verwalters können sich auch heute noch Wirkungen gegenüber Eigentümern ergeben, etwa aus Rechtshandlungen, die ein Verwalter gemäß § 27 Abs. 2 WEG im Namen der Wohnungseigentümer vorgenommen hat oder hinsichtlich seines Vergütungsanspruches; diese Wirkungen können verschieden sein je nach dem, ob eine Verwalterbestellung wirksam oder nichtig war.

c) Die Rechtswerte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (vgl. BGHZ 85, 64/66; 87, 150/155) können es im Einzelfall rechtfertigen, für schon anhängige Verfahren an einer ständigen Rechtsprechung, auf die sich die beteiligten Kreise und die Gerichte eingestellt haben, festzuhalten (hier: Rechtsweg zu den Wohnungseigentumsgerichten für den "werdenden Wohnungseigentümer", auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH vom 1. 12. 1988 zur Verneinung eines Stimmrechts zugunsten des werdenden Eigentümers und damit wohl auch zur Verneinung eines eigenen Anfechtungsrechts dieses Eigentumsanwärters; vgl. auch BayObLG, WuM 1988, 104).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 23.02.1989, BReg 2 Z 66/88= 2/1990, 67)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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