Leitsatz

  • Einheitliches Stimmrecht gilt auch für einige zwangsverwaltete Wohnungen von mehreren eines Eigentümers

    Protokollaufstellungen (Bedeutung); Abstimmung durch die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer

    Kein Schadenersatz nach aufgehobener einstweiliger Anordung

 

Normenkette

§ 25 Abs. 2 WEG, § 44 Abs. 3 WEG, § 717 Abs. 2 ZPO

 

Kommentar

1. Gilt in einer Eigentumswohnanlage das Stimmrechts-Kopfprinzip, so besitzt jeder Wohnungseigentümer nur 1 Stimme, selbst wenn er über mehrere Wohnungen verfügt; aus diesem Grund steht dem für einen Teil der Wohnungen eines Miteigentümers eingesetzten Zwangsverwalter kein Stimmrecht zu, wenn er anders abstimmen will, als der beteiligte Wohnungseigentümer selbst. Insoweit ist § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG entsprechend anzuwenden. Das Stimmrecht eines Wohnungseigentümers, der mehrere Wohnungen besitzt, kann nur einheitlich ausgeübt werden und wird durch die Zwangsverwaltung nicht erweitert. Solange der Zwangsverwalter nicht für sämtliche Wohnungen des Schuldners eingesetzt ist, kann das Gewicht seiner Meinung nicht höher bewertet werden, als das Mitspracherecht aufgrund der nicht von der Zwangsverwaltung erfassten Wohnungseigentumsrechte.

2.  Vom Verwalter protokollierte Feststellungen in einer Niederschrift haben lediglich deklaratorische (nachweisende) Bedeutung. Wurde insoweit ein Eigentümerbeschluss nicht gefasst, bedarf es zur Geltendmachung der Ungültigkeit auch keines Beschlussanfechtungsverfahrens. Ohne wirksam genehmigten Mehrheitsbeschluss über einen Wirtschaftsplan können darauf keine Wohngeldzahlungsverpflichtungen der Eigentümer gestützt werden.

Bei Abstimmungen ist darauf abzustellen, wer Mitglied der Eigentümergemeinschaft ist; in der Praxis ist grundsätzlich zunächst von der gesetzlichen Vermutung der Richtigkeit des im Grundbuch eingetragenen Eigentumsrechts auszugehen (vgl. schon KG Berlin, Entscheidung v. 17. 5. 1989, Az.: 24 W 5147/88). Schließt ein Versammlungsleiter zu Beginn einer Versammlung zu Unrecht Wohnungseigentümer von nachfolgenden Abstimmungen aus, so kann dies nur zur Anfechtbarkeit, nicht aber zur nachträglichen Feststellung eines anderen Beschlussinhaltes führen.

3. Schadenersatz kann nach einer Aufhebung einer einstweiligen Anordnung im WEG-Verfahren nicht verlangt werden, weil eine analoge Anwendung des § 717 Abs. 2 ZPO ausscheidet (vgl. schon KG Berlin v. 6. 2. 1989, WuM 1989, 351). Die etwaige Rückzahlung eines aufgrund einer einstweiligen Anordnung gezahlten Wohngeldes kann nur aufgrund materiellen Rechts (also nach BGB oder WEG) nach Abrechnung der Wirtschaftsperiode gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden. Im vorliegenden Fall liegt ein bestandskräftiger Beschluss über die Jahresabrechnung noch nicht vor.

 

Link zur Entscheidung

( KG Berlin, Beschluss vom 12.07.1989, 24 W 1063/89)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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