Normenkette

§ 23 WEG, § 242 BGB

 

Kommentar

1. Im vorliegenden Fall war in der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung vereinbart, dass sich ein Eigentümer in der Versammlung durch seinen Ehegatten, einen Verwandten in gerader Linie oder durch einen anderen Gemeinschafter vertreten lassen könne. Eigentümer duldeten in der Vergangenheit wiederholt, dass die Antragstellerin/Eigentümerin von ihrem Lebensgefährten in Versammlungen vertreten wurde. Zuletzt wurde der Lebensgefährte allerdings nicht mehr als Vertreter zugelassen, so dass die Eigentümerin für die Zukunft entsprechenden Feststellungsantrag stellte.

2. Entgegen der Meinung des Landgerichts wurde der Antrag im vorliegenden Fall in Dritter Instanz als unbegründet zurückgewiesen.

Eine vertretungseinschränkende Vereinbarung wie hier wird allgemein als rechtsgültig angesehen (BGH, NJW 87, 650 und NJW 93, 1329). In letztgenannter Entscheidung (NJW 93, 1329) hat allerdings der BGH die Möglichkeit bejaht, dass eine Gemeinschaft u.U. (ausnahmsweise) nach Treu und Glauben gehalten sein könne, auf der Vertretungsbeschränkung nach Gemeinschaftsordnung nicht zu bestehen, hat aber offen gelassen, unter welchen Voraussetzungen dies der Fall sein könne (unzumutbare Vertretungsbeschränkung i.Ü. nach OLG Braunschweig, NJW-RR 90, 979/980). Die Rechtsprechung des BGH zum Mietrecht (auch zu Mietvertragspartnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft) hat i.Ü. einen anderen Normzweck als vereinbarte Vertretungsbeschränkungen im Wohnungseigentumsrecht, die gemeinschaftsfremde Einwirkungen aus der Versammlung der Eigentümer fernhalten will.

Zumutbarkeitsfragen können i.Ü. nur für den Einzelfall entschieden werden (schon deshalb begründete Abweisung eines allgemeinen Feststellungsantrages). Im vorliegenden Fall hätte sich die Eigentümerin unschwer auch durch "Verwandte in gerader Linie" vertreten lassen können (anders als im o.g. Entscheidungsfall des OLG Braunschweig). Solche Verwandte könnten von einer Eigentümerin mit den örtlichen Gegebenheiten und den Besonderheiten des Wohnungseigentums vertraut gemacht werden; i.Ü. steht es jedem Eigentümer frei, an solche Vertreter Weisungen zum Abstimmungsverhalten zu erteilen.

3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren (trotz unterschiedlicher Vorinstanzentscheidungen!) bei Geschäftswert letzter Instanz von DM 5.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 12.12.1996, 2Z BR 124/96= BayObLGZ 1996 Nr. 63 = NJW-RR 8/1997, 463)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Anmerkung

[Ehegatten sind nicht immer wechselseitig vertretungsberechtigt, vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 7. 8. 1996, DWE 1/1997, 31.]

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