Begriff

Die räumliche Nähe in Mehrparteienhäusern führt unweigerlich dazu, dass jeder Bewohner mehr oder weniger intensiv an dem Leben der Nachbarn teilnimmt. Auch bei modernster Dämmung und Isolation ist nicht zu vermeiden, dass Geräusche aus den angrenzenden Räumen wahrgenommen werden. Ein gewisses Maß an Beeinträchtigung ist als Partei eines Mehrfamilienhauses einfach hinzunehmen. Was aber, wenn die Beeinträchtigungen über das übliche Maß hinausgehen oder aber die beteiligten Personen alleine wegen des unterschiedlichen Lebensstils aneinandergeraten. So hat sicher die junge Familie einen anderen Rhythmus als die Studenten-WG, sodass hier Konflikte teilweise vorprogrammiert sind und nicht selten auf dem Rücken des Verwalters ausgetragen werden. Grundsätzlich sind 4 verschiedene Konstellationen denkbar.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in § 14 Nr. 1 WEG, § 1004 BGB i. V. m. § 15 Abs. 3 WEG.

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