(1) Neue Landesstraßen dürfen nur gebaut werden, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist.
(2) 1Für den Bau oder die Änderung von Kreisstraßen und von Gemeindestraßen ist die Planfeststellung zulässig, insbesondere wenn es sich um Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung wie Zubringerstraßen zu Bundesfernstraßen handelt oder ein Enteignungsverfahren notwendig ist. 2Sofern es sich um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handelt, ist für den Bau von Kreisstraßen, Gemeindestraßen und sonstigen Straßen eine Planfeststellung durchzuführen. 3Für das Planfeststellungsverfahren gelten die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes.
(3) (weggefallen)
(4) In einer Planfeststellung und Plangenehmigung kann im Rahmen der Gesamtplanung gleichzeitig auch über den Bau, die Veränderung oder Aufhebung anderer öffentlicher Straßen beschlossen werden.
(5) 1Wird eine Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz durchgeführt, so kann im Rahmen der Gesamtplanung gleichzeitig auch eine Planfeststellung für den Bau, die Veränderung oder Aufhebung anderer öffentlicher Straßen stattfinden. 2Auf diese finden die Vorschriften des Bundesfernstraßengesetzes über die Planfeststellung in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung mit Ausnahme des § 17 Abs. 5 des Bundesfernstraßengesetzes.
(6) 1Die Planfeststellung und Plangenehmigung für Landesstraßen kann in Fällen von unwesentlicher Bedeutung entfallen, sofern sie nicht für die Durchführung des Enteignungsverfahrens erforderlich ist. 2Diese Voraussetzungen liegen insbesondere vor,
a) |
wenn öffentlich-rechtliche Beziehungen nicht zu regeln sind oder |
b) |
wenn die erforderliche öffentlich-rechtliche Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Verleihung oder Zustimmung erteilt ist oder Vereinbarungen darüber vorliegen oder |
(7) 1Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches ersetzen die Planfeststellung nach den Absätzen 1 und 2. 2Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplanes abgewichen werden, so ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen. 3In diesen Fällen gelten die §§ 40, 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuches.
(8) 1Einwendungen gegen den Plan sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. 2Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder der Einwendungsfrist hinzuweisen. 3Nach dem Erörterungstermin eingehende Stellungnahmen der Behörden müssen bei der Feststellung des Plans nicht berücksichtigt werden; dies gilt nicht, wenn später von einer Behörde vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststellungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen.
(9) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger des Vorhabens und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen; die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe von Planfeststellungsbeschlüssen bleiben im übrigen unberührt.
(10) 1Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind. 2Erhebliche Mängel führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder -änderungen behoben werden können.
(11) 1Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. 2Vor der Entscheidung ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. 3Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluß entsprechend anzuwenden.
(12) 1Wird das Vorhaben vor Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses aufgegeben, so stellt die Planfeststellungsbehörde das Verfahren durch Beschluß ein. 2Der Beschluß ist in den Gemeinden, in denen die Pläne ausgelegen haben, ortsüblich bekanntzumachen. 3Damit enden die Veränderungssperre nach § 46 und die Baubeschränkungen nach § 33.