(1) 1Der Träger der Straßenbaulast für die sonstigen öffentlichen Straßen und Wege wird in der Widmungsverfügung (§ 6 Abs. 1 bis 3) bestimmt. 2§ 6 Absatz 7 [1] [Bis 12.03.2019: Abs. 5 ] bleibt unberührt.

 

(2) Die Straßenbaulast beschränkt sich auf die Unterhaltung der Straßen und Wege in dem Umfang, in dem sie bei ihrer Errichtung bestimmt war, sofern die Widmung nichts anderes bestimmt oder nicht weitergehende öffentlich-rechtliche Verpflichtungen bestehen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen. Anzuwenden ab 13.03.2019.

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