(1) 1Landesstraßen dürfen nur gebaut oder wesentlich geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. 2Für den Bau oder die wesentliche Änderung von anderen Straßen kann, wenn sie in der Baulast eines Kreises oder einer Gemeinde stehen, auf Antrag und auf Kosten des Trägers der Straßenbaulast ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden. 3Soweit eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, ist ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen. 4Absatz 5 gilt entsprechend.
(2) 1Für den Bau oder die wesentliche Änderung einer Straße kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz[1] einverstanden erklärt haben und mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist. 2Die Plangenehmigung erteilt die für Planfeststellungen zuständige Behörde. 3Sie ist ein Verwaltungsakt und hat die Rechtswirkungen einer Planfeststellung einschließlich enteignungsrechtlicher Vorwirkung. 4Den nach § 63 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes anerkannten Verbänden ist Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben.
(3) 1Im Rahmen der Planfeststellung unterliegen alle Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. 2Solche Vorhaben sind
1. |
dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehaltene, nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbare Schnellstraßen, auf denen insbesondere Halten und Parken verboten ist, |
3. |
der Neu- oder Ausbau von Straßen mit Ausnahme der Rad- und Gehwege, wenn die Maßnahme
3Sofern durch ein Vorhaben der Buchstaben c bis h zwar keine der dort genannten Schwellenwerte erfüllt, aber mindestens zwei dieser Schwellenwerte zu mehr als 75 Prozent erreicht werden, ist ebenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. 4Die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zur Kumulation bei Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig oder nachträglich, auch von unterschiedlichen Vorhabenträgern errichtet oder geändert werden, finden entsprechende Anwendung. |
(3a) 1Bei der Prüfung nach Absatz 3 Satz 1, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist neben den Fällen nach Absatz 3 Satz 2 zu berücksichtigen, ob bei den in der Planfeststellung konzentrierten Entscheidungen im Sinne des § 75 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eine Pflicht zur Vorprüfung oder eine UVP-Pflicht nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. 2Ist dies der...
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