(1) 1Landesstraßen dürfen nur gebaut oder wesentlich geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. 2Für den Bau oder die wesentliche Änderung von anderen Straßen kann, wenn sie in der Baulast eines Kreises oder einer Gemeinde stehen, auf Antrag und auf Kosten des Trägers der Straßenbaulast ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden. 3Soweit eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, ist ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen. 4Absatz 5 gilt entsprechend.
(2) 1Für den Bau oder die wesentliche Änderung einer Straße kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz einverstanden erklärt haben und mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist. 2Die Plangenehmigung erteilt die für Planfeststellungen zuständige Behörde. 3Sie ist ein Verwaltungsakt und hat die Rechtswirkungen einer Planfeststellung einschließlich enteignungsrechtlicher Vorwirkung. 4Den nach § 63 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes anerkannten Verbänden ist Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben.
(3) 1Im Rahmen der Planfeststellung unterliegen alle Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. 2Solche Vorhaben sind
1. |
dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehaltene, nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbare Schnellstraßen, auf denen insbesondere Halten und Parken verboten ist, |
2. |
der Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Straße oder die Verlegung und/oder der Ausbau einer bestehenden ein- oder zweistreifigen Straße zu einer vier- oder mehrstreifigen Straße, wenn diese neue Straße oder dieser verlegte und/oder ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist, |
3. |
der Neu- oder Ausbau von Straßen mit Ausnahme der Rad- und Gehwege, wenn die Maßnahme
a) |
als Hauptverkehrsweg (mit einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke von über 10 000 Kfz/24h) innerhalb eines angemessenen Sicherheitsabstandes Ursache eines Störfalls sein kann, sich hierdurch die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Störfalls vergrößern kann oder die Folgen eines solchen Störfalls verschlimmert werden können, |
b) |
einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Gebietes, das durch die Richtlinien 79/409/EWG oder 92/43/EWG unter Schutz steht, oder eines Nationalparks oder eines Naturschutzgebietes führen kann oder in der Schutzzone I oder II eines Wasserschutzgebietes liegt, |
c) |
auf einer Länge von insgesamt mehr als 1 km in Biotopen gemäß § 32 Abs. 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder geschützten Landschaftsbestandteilen liegt, |
d) |
auf einer Länge von mehr als 3 km in Wasserschutzgebieten der Schutzzone III liegt, |
e) |
auf einer Länge von mehr als 4 km in Biosphärenreservaten in Landschaftsschutzgebieten, in Denkmalbereichen oder in Gebieten liegt, die historisch, kulturell oder archäologisch von Bedeutung sind, |
f) |
auf einer Länge von mehr als 2,5 km in Gebieten oder Ballungsräumen liegt, für die nach § 47 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Luftreinhalteplan oder ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen erforderlich ist, |
g) |
auf einer Länge von mehr als 1,5 km in geschlossenen Ortslagen mit überwiegender Wohnbebauung liegt und auf der Grundlage einer aktuellen Verkehrsprognose eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke von mindestens 8 000 Kfz/24 h in einem Prognosezeitraum von zehn Jahren zu erwarten ist oder |
h) |
auf einer Länge von mehr als 5 km in Naturparks oder in Waldgebieten im Sinne des § 2 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes liegt. |
3Sofern durch ein Vorhaben der Buchstaben c bis h zwar keine der dort genannten Schwellenwerte erfüllt, aber mindestens zwei dieser Schwellenwerte zu mehr als 75 Prozent erreicht werden, ist ebenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. 4Die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zur Kumulation bei Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig oder nachträglich, auch von unterschiedlichen Vorhabenträgern errichtet oder geändert werden, finden entsprechende Anwendung. |
(3a) 1Bei der Prüfung nach Absatz 3 Satz 1, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist neben den Fällen nach Absatz 3 Satz 2 zu berücksichtigen, ob bei den in der Planfeststellung konzentrierten Entscheidungen im Sinne des § 75 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eine Pflicht zur Vorprüfung oder eine UVP-Pflicht nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. 2Ist dies der...