(1) 1Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Landes- oder Kreisstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist. 2Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezirks, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. 3Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.

 

(2) 1Für Kreisstraßen setzen die Landkreise und kreisfreien Städte die Ortsdurchfahrten als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises fest. 2Für Bundes- und Landesstraßen setzen die Landkreise und kreisfreien Städte die Ortsdurchfahrten als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises fest; die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen. 3Die Festsetzung durch den Landkreis erfolgt im Benehmen mit der Gemeinde.

 

(3) Reicht die Ortsdurchfahrt einer Landesstraße für den Durchgangsverkehr nicht aus, so kann eine Straße, die nach ihrem Ausbauzustand für die Aufnahme des Durchgangsverkehrs geeignet ist und an die Landesstraße nach beiden Seiten anschließt, durch Umstufung (§ 7) als zusätzliche Ortsdurchfahrt festgesetzt werden.

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