(1) 1Die Widmung für den öffentlichen Verkehr wird durch den Träger der Straßenbaulast ausgesprochen. 2Soll eine nicht dem Land oder einer sonstigen Gebietskörperschaft gehörende Straße für den öffentlichen Verkehr gewidmet werden, so spricht die Straßenaufsichtsbehörde auf Antrag des künftigen Trägers der Straßenbaulast (§ 54) die Widmung aus. 3Soweit die Straße nicht im Außenbereich einer Gemeinde (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs) verläuft, ist die Widmung nur nach Anhörung der Gemeinde zulässig. 4Bei der Widmung sind die Straßengruppe, zu der die Straße gehört, sowie Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzerkreise festzulegen.

 

(2) Voraussetzung für die Widmung ist, daß der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist oder der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt haben oder der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch Vertrag, durch Einweisung nach § 41a oder in einem sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren erlangt hat.

 

(3) Die Widmung ist öffentlich bekanntzumachen.

 

(4) Durch privatrechtliche Verfügungen oder durch Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung über die der Straße dienenden Grundstücke oder Rechte an ihnen wird die Widmung nicht berührt.

 

(5) 1Bei Straßen, deren Bau in einem Planfeststellungsverfahren oder in einem Bebauungsplan geregelt wird, kann die Widmung in diesem Verfahren mit der Maßgabe verfügt werden, daß sie mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 in diesem Zeitpunkt vorliegen. 2Der Träger der Straßenbaulast hat den Zeitpunkt der Verkehrsübergabe, die Straßengruppe sowie Beschränkungen der Widmung mit einem Hinweis auf die zugrunde liegende Anordnung öffentlich bekanntzumachen.

 

(6) 1Wird eine Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt, so gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. 2Einer öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 3 bedarf es in diesem Falle nicht.

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