(1) Ordnungswidrig handelt, wer,
1. |
entgegen § 18 Abs. 1 eine Straße über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis oder eine nach § 18 a Abs. 1 bestimmte Fläche ohne oder abweichend von einer Erlaubnis nach § 18 a Abs. 2 Satz 1[1] benutzt oder einer auf Grund von § 18 Abs. 1 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, |
2. |
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Zufahrten oder Zugänge ohne Erlaubnis anlegt oder ändert, |
3. |
vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Besitzer Schutzwaldungen (§ 30) ganz oder teilweise beseitigt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
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