(1) Ordnungswidrig handelt, wer,

 

1.

entgegen § 18 Abs. 1 eine Straße über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis oder eine nach § 18 a Abs. 1 bestimmte Fläche ohne oder abweichend von einer Erlaubnis nach § 18 a Abs. 2 Satz 1[1] benutzt oder einer auf Grund von § 18 Abs. 1 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

 

2.

vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Zufahrten oder Zugänge ohne Erlaubnis anlegt oder ändert,

 

3.

vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Besitzer Schutzwaldungen (§ 30) ganz oder teilweise beseitigt.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes. Anzuwenden ab 18.11.2020.

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