(1) 1Die Gemeinde hat alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen. 2Das gilt auch für Bundesstraßen.

 

(2) 1Die Gemeinde ist zum Winterdienst auf Gehwegen und Fußgängerüberwegen nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet. 2Diese Pflicht gilt auch in Bezug auf Gehwege und Fußgängerüberwege im Zuge von Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen. 3Soweit in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen besondere Gehwege nicht ausgewiesen sind, ist ein Streifen von 1,5 Meter Breite als Gehweg zu behandeln.

 

(3) Die Gemeinde kann für Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen den Winterdienst nach § 9 Abs. 4 dieses Gesetzes oder nach § 3 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes einschließlich der bezüglich winterlicher Witterungsverhältnisse bestehenden Verkehrssicherungspflicht durch Vereinbarung mit dem Straßenbaulastträger übernehmen.

 

(4) Individuelle Ansprüche von Straßenbenutzern auf Durchführung des Winterdienstes oder der Reinigung sind, unbeschadet der Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht, ausgeschlossen.

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