(1) Die Gemeinden können durch Satzung

 

1.

Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten und in Gemeindestraßen von der Erlaubnis befreien und die Ausübung regeln. 2Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der Straßenbaubehörde;

 

2.

festlegen, daß für bestimmte Gemeindestraßen außerhalb der geschlossenen Ortslage § 24 Abs. 1 bis 3, 5 bis 7, 10 und 11 insgesamt entsprechend anzuwenden ist, wobei die in den Absätzen 1 und 2 genannten Abstände geringer festgesetzt werden können;

 

3.

die nach § 47 geregelte Verpflichtung zum Reinigen und zum Winterdienst den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke auferlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranziehen. 2Die Reinigungspflichten können nicht auferlegt werden, wenn sie den Eigentümern wegen der Verkehrsverhältnisse nicht zuzumuten sind. 3Die Heranziehung zu den Kosten regelt sich nach den Vorschriften des kommunalen Abgabenrechts. 4Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende weitergehende Verpflichtungen der Eigentümer oder Besitzer der anliegenden Grundstücke und Verpflichtungen Dritter bleiben unberührt;

 

4.

die Verpflichtung zum Reinigen und zum Winterdienst auf solche öffentliche Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage ausdehnen, an die bebaute Grundstücke angrenzen;

 

5.

Art und Ausmaß des Streuens der Gehwege regeln. 2Dabei ist der Einsatz von Auftausalzen und anderen Mitteln, die sich umweltschädlich auswirken können, so gering wie möglich zu halten.

 

(2) Die Landkreise und Gemeinden können die ihnen zustehenden Sondernutzungsgebühren durch Satzung regeln.

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