(1) 1Die Straßenbaulast umfaßt alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben. 2Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern. 3Dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange einschließlich des Umweltschutzes zu berücksichtigen. 4Soweit sie unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit außerstande sind, die Aufgaben nach Satz 2 zu erfüllen, haben die Straßenbaubehörden auf einen nicht verkehrssicheren Zustand vorbehaltlich anderweitiger Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden durch Verkehrszeichen hinzuweisen.

 

(2) 1Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehören nicht das Schneeräumen, das Streuen bei Schnee- oder Eisglätte, die Reinigung und die Beleuchtung. 2Die Träger der Straßenbaulast sollen jedoch nach besten Kräften die öffentlichen Straßen, vorbehaltlich der Regelung des § 49 Abs. 4, von Schnee räumen und bei Schnee- und Eisglätte streuen (verkehrsmäßige Reinigung).

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