[1]

§ 66 Verkündung von Rechtsverordnungen

Rechtsverordnungen können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.

[1] § 66 geändert durch Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.2011. Aufgehoben durch Gesetz zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens vom 20.12.2022. Anzuwenden vom 01.04.2012 bis 31.12.2022.

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