Leitsatz
Der Anspruch auf Sterbegeld (früher: §§ 58, 59 SGB V) wurde durch das GKV Modernisierungsgesetz mit Wirkung zum 1.1.2004 für alle Versicherten gestrichen. Das BSG entschied nun, dass diese Streichung mit dem Grundgesetz vereinbar war. Trotz der handwerklich unsauberen Streichung der Anspruchsgrundlage durch den Gesetzgeber müssen die Krankenkassen die Leistung auch nicht für 2004 zahlen.
Sachverhalt
Der Anspruch auf Sterbegeld war als Zuschuss zu den Bestattungskosten gedacht. Schon durch das Gesundheitsreformgesetz wurde Sterbegeld nur noch beim Tod von Versicherten bezahlt, die schon vor dem 1.1.1989 Kassenmitglied waren.
Durch das GKV-Modernisierungsgesetz v. 14.11.2003 wurde der Anspruch mit Wirkung zum 1.1.2004 aus dem Leistungskatalog der Krankenversicherung (§ 11 SGB V) gestrichen. Allerdings wird in dem Gesetz auch bestimmt, dass die neue Fassung der §§ 58, 59 SGB V (früher Sterbegeld, jetzt Zahnersatz) erst am 1.1.2005 in Kraft tritt. Darüber, was im Jahr 2004 mit den Paragraphen passieren sollte, fehlte im Gesetz eine Aussage. Es handelte sich also um Pfusch des Gesetzgebers beim Ändern des Gesetzes. Doch darin sah das BSG keinen Grund, das Sterbegeld ein Jahr länger als geplant auszuzahlen,-wie es nach Ansicht einiger Sozialverbände auf Grund des Redaktionsfehlers hätte geschehen sollen.
Geklagt hat die Witwe eines im Jahre 2004 verstorbenen Kassenmitglieds. Sie meint, die Krankenkasse müsse noch so lange Sterbegeld zahlen, bis die Änderungen der maßgeblichen Vorschriften in Kraft treten. Für die 2004 verstorbenen Mitglieder sei also noch Sterbegeld zu zahlen. Das BSG verneint einen Anspruch. Die Krankenkassen müssen schon 2004 kein Sterbegeld zahlen, da die Leistung aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gestrichen wurde. In den Gesetzesmotiven sei zum Ausdruck gebracht worden, dass das Sterbegeld zum 1.1.2004 entfallen solle, es gäbe keine Zweifel, dass die rechtliche Grundlage für das Sterbegeld damit entfallen ist.
Verfassungsrecht sei durch die Streichung des Anspruchs auch nicht verletzt. Die Gesetzesänderung verstößt weder gegen die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) noch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder das Sozialstaatsprinzip. Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung Reformen vorzunehmen. Die Streichung von Sozialleistungen ist gerechtfertigt, wenn der Eingriff dazu dient, das System der gesetzlichen Krankenversicherung an gesellschaftspolitische Veränderungen anzupassen oder auf die Belastbarkeit der Beitragszahler Rücksicht zu nehmen.
Link zur Entscheidung
BSG, Urteile v. 13.12.2005, B 1 KR 2/05 R.BSG, Urteile v. 13.12.2005, B 1 KR 3/05 R.BSG, Urteil vom 13.12.2005, B 1 KR 4/05 R