Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG, § 45 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

1. Die Auslegung getroffener Vereinbarungen in der Gemeinschaftsordnung über die Verteilung der Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums ( § 16 Abs. 2 WEG) führte im vorliegenden Fall zur Aufhebung beider Vorinstanz-Entscheidungen.

2. Soll i. Ü. durch eine (hier: vorausgegangene) gerichtliche Entscheidung die Verteilung der Kosten und Lasten nicht nur für ein Wirtschaftsjahr, sondern für alle Zukunft in bestimmter Weise festgelegt werden, so ist dies eindeutig in der Entscheidung (auf entsprechenden Antrag hin) zum Ausdruck zu bringen.

3. Keine außergerichtliche Kostenerstattung bei Geschäftswert von DM 3.769,40.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 20.03.1996, 2Z BR 144/95)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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