Leitsatz

Eine von der Zweckbestimmung abweichende Nutzung ist gemäß § 14 Nr. 1 WEG dann zu dulden, wenn sie andere Wohnungseigentümer überhaupt nicht oder nicht mehr stört als eine der Zweckbestimmung entsprechende Nutzung.

 

Fakten:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die übrigen Eigentümer verpflichtet sind, den Verlauf des Verbindungskabels zu der von einem der Wohnungseigentümer auf dem Flachdach der Wohnanlage unmittelbar über seiner im obersten Stockwerk gelegenen Wohnung aufgestellte Funkantenne durch einen Lüftungsschacht zu dulden. Die Wohnungseigentümer sind der Auffassung, der Lüftungsschacht diene der Entlüftung des Bad- und WC-Bereichs der Wohnanlage. Für die Verlegung von Kabeln sei er weder vorgesehen noch bestimmt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass mit einer zweckwidrigen Nutzung des Lüftungsschachts Gefahren verbunden seien.

Dem konnte sich das Gericht hier nicht anschließen. Denn eine von der Zweckbestimmung abweichende Nutzung ist dann zu dulden, wenn sie andere Wohnungseigentümer überhaupt nicht oder nicht mehr stört als eine der Zweckbestimmung entsprechende Nutzung. Des Weiteren wurde von den Wohnungseigentümern auch nicht näher dargelegt, worin denn die Gefahren beim Verlauf des Kabels durch den Schacht liegen sollten, was erforderlich gewesen wäre.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 22.11.2001, 2Z BR 157/01

Fazit:

Bei dieser Entscheidung hatte sich das Gericht erneut mit dem Argument der "Nachahmungsgefahr" auseinander zu setzen. Eine derartige Gefahr, dass nun andere Eigentümer den Lüftungsschacht ebenfalls zweckentfremden genügt jedoch nicht, um einen erheblichen Nachteil annehmen zu können.

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