Entscheidungsstichwort (Thema)

Duldung einer Funkantenne

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 12.09.2001; Aktenzeichen 14 T 10693/98)

AG Erlangen (Aktenzeichen 7 UR II 51/98)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. September 2001 mit Ausnahme der Geschäftswertfestsetzung aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der beiden Rechtsbeschwerdeverfahren, an das Landgericht zurückverwiesen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragsgegner verpflichtet sind, die von der Antragstellerin auf dem Flachdach der Wohnanlage unmittelbar über ihrer im obersten Stockwerk gelegenen Wohnung aufgestellte Funkantenne nebst Verbindungskabel zu dulden. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Senatsbeschluß vom 12.8.1999 (= ZMR 1999, 837 ff.), durch den der Beschluß des Landgerichts vom 8.2.1999 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen wurde, Bezug genommen.

Nach der Zurückverweisung der Sache durch den Senat hat die Antragstellerin ihren Antrag geändert. Sie beantragt nunmehr:

Die Antragsgegner werden verpflichtet, die von der Antragstellerin … angebrachte Funkantenne nebst zugehöriger Kabel in der Weise zu dulden, daß die Kabel von der Antenne über das Dach zum unmittelbar neben der Antenne befindlichen, überdachten Lüftungsschacht und von dort in die Wohnung der Antragstellerin geführt werden können.

Das Landgericht hat mit Beschluß vom 12.9.2001 die sofortige Beschwerde der Antragstellerin unter Zugrundelegung des neu gestellten Antrags zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre sofortige weitere Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Antragsgegner müßten nicht hinnehmen, daß in dem Lüftungsschacht das zum Betrieb der Funkantenne notwendige Kabel geführt werde. Der Lüftungsschacht diene der Entlüftung des Bad- und WC-Bereichs der Wohnanlage. Für die Verlegung von Kabeln sei er weder vorgesehen noch bestimmt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß mit einer zweckwidrigen Nutzung des Lüftungsschachts Gefahren verbunden seien. Würde man der Antragstellerin eine solche Nutzung des Lüftungsschachts gestatten, könne anderen Wohnungseigentümern eine ähnliche Nutzung nicht versagt werden. Dies würde letztlich zu einer Umfunktionierung des Lüftungsschachts führen. Da die Antragstellerin eine zweckwidrige Nutzung des Gemeinschaftseigentums wolle, müsse nicht untersucht werden, ob diese Nutzung die übrigen Wohnungseigentümer über das Maß des § 14 Nr. 1 WEG hinaus beeinträchtige.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Wie der Senat in seinem Beschluß vom 12.8.1999 im einzelnen ausgeführt hat, sind die erforderlichen Feststellungen dazu zu treffen, ob die Antragsgegner die Funkantenne zu dulden haben. Daran hat sich auch durch die Antragsänderung nichts geändert. Die entsprechenden Feststellungen enthält der Beschluß des Landgerichts nicht. In dem angefochtenen Beschluß wird überhaupt nicht darauf eingegangen, ob die Funkantenne als solche zu dulden ist.

b) Wie der Senat in seinem Beschluß vom 12.8.1999 weiter dargelegt hat, kann die Duldungspflicht hinsichtlich des Verbindungskabels zu einem anderen Ergebnis als bei der Antenne selbst führen.

Rechtsfehlerhaft ist die Auffassung des Landgerichts, eine von der Zweckbestimmung des Lüftungsschachts abweichende Nutzung sei unzulässig, unabhängig davon, ob dadurch andere Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus benachteiligt würden. Eine von der Zweckbestimmung abweichende Nutzung ist nämlich, wie sich aus § 14 Nr. 1 WEG ergibt, dann zu dulden, wenn sie andere Wohnungseigentümer überhaupt nicht oder nicht mehr stört als eine der Zweckbestimmung entsprechende Nutzung. Entsprechende Feststellungen dazu hat das Landgericht nicht getroffen. Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 12.8.1999 sinngemäß ausgeführt hat, reicht hier als Beeinträchtigung im Sinn des § 14 Nr. 1 WEG die Gefahr einer „Nachahmung” durch andere Wohnungseigentümer nicht aus. Soweit das Landgericht zum Ergebnis kommt, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß eine zweckwidrige Nutzung des Lüftungsschachts durch die Antragstellerin Gefahren mit sich bringen könne, wird dies nicht näher begründet. Solche Gefahren sind auch nicht erkennbar.

c) Es wird darauf hingewiesen, daß eine Wohnungseigentümergemeinschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit hat (vgl. im einzelnen dazu BayObLG WuM 2001, 140). Deshalb ist bei einer Kurzbezeichnung einer Eigentümergemeinschaft eine Liste der Eigentümer als Anlage mit dem Beschluß zu verbinden. Zulässig ist es jedoch, in der Beschwerdeentsche...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?