Gegenüber einfachen Streitgenossen kann das Gericht unterschiedlich urteilen: Es kann der Klage des einen Streitgenossen stattgeben und die Klage des anderen Streitgenossen abweisen. Notwendigen Streitgenossen gegenüber muss das Gericht gemäß § 62 ZPO ausnahmslos das gleiche Sachurteil fällen.

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