Leitsatz

Im Falle einer übereinstimmenden Erledigungserklärung hat das Gericht bei der Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere den mutmaßlichen Ausgang des Verfahrens im Falle der Fortsetzung zu berücksichtigen.

 

Fakten:

Gemäß § 47 WEG trifft das Gericht die Kostenentscheidung einschließlich der Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten nach billigem Ermessen. Wird das Verfahren in der Hauptsache von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt, ist zwar keine Sachentscheidung mehr zu treffen, wohl aber eine solche über die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Im Verfahren vor den Wohnungseigentumsgerichten kommt dabei eine Erstattung auch der außergerichtlichen Kosten desjenigen, der in der Hauptsache obsiegt nur in wenigen Ausnahmefällen in Betracht. Ist also im Fall der übereinstimmenden Erledigterklärung noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden, ist auch hier davon auszugehen, dass die Erstattung außergerichtlicher Kosten eines anderen Beteiligten auch im Falle der voraussichtlichen Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels nicht die Regel, sondern nur in begründeten Ausnahmefällen von der Billigkeit geboten ist. Wenn aber ein Rechtsmittel offensichtlich aussichtslos ist oder aber die Einlegung dieses Rechtsmittels mutwillig erfolgt, ist es durchaus gerechtfertigt, der unterliegenden Partei auch die außergerichtlichen Kosten des Gegners aufzuerlegen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamburg, Beschluss vom 12.12.2001, 2 Wx 157/01

Fazit:

Diese Entscheidung entspricht der absolut herrschenden Meinung. Zu beachten ist also, dass selbst bei Erfolg des Rechtsmittels etwa angefallene Anwaltsgebühren nicht erstattet werden.

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