Leitsatz

Bei Ablehnung des Sachverständigen liegt der Beschwerdewert nicht im Ermessen des Gerichts. Bei der Entscheidung über die Ablehnung handelt es sich nicht um eine eigenständige Streitigkeit, sondern eine Verfahrensentscheidung im Rahmen des laufenden Rechtsstreits.

 

Sachverhalt

Beklagte in einem Prozess mit einem Hauptsachestreitwert von 660595 EUR hatten durch ihre Prozessbevollmächtigten beantragt, den Sachverständigen aus Gründen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Diesen Antrag hat das LG nach Anhörung des Sachverständigen und der Klagepartei mit Beschluss zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss haben die Beklagten zu spät Beschwerde eingelegt, sodass sie im Ergebnis auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen mussten. Der Beschwerdewert wurde gem. § 3 ZPO auf rund ein Drittel des Hauptsachestreitwerts von 660595 EUR festgesetzt.

Das Verfahren über die Ablehnung des Sachverständigen (§ 406 Abs. 4 und 5 ZPO) ist

  • keine vermögensrechtliche Streitigkeit i.S.d. § 48 GKG und auch
  • keine eigenständige Streitigkeit, sondern
  • eine das Verfahren betreffende Entscheidung im Rahmen des Rechtsstreits, der keine selbstständige Bedeutung zukommt.

Bemisst sich der Beschwerdewert nach § 3 ZPO nach dem Interesse an der begehrten/abzuwehrenden Entscheidung, kann dieses nicht mit dem Hauptsachestreitwert gleichgesetzt werden. Vielmehr beläuft sich der Beschwerdewert nur auf einen Bruchteil von etwa 1/3. Dies entspricht der eingeschränkten Bedeutung und Rolle des Sachverständigen im Prozess. Dessen Gutachten bestimmt nicht allein den Ausgang des Verfahrens, sondern ist für das Gericht lediglich eine Entscheidungshilfe. Das Gutachten vermittelt dem Gericht die für eine Entscheidung notwendigen Fachkenntnisse. Das Gericht ist aber an die Meinung des Sachverständigen nicht gebunden.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss v. 28.5.2010, 5 W 1403/10.

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