Leitsatz

Erstinstanzlich war der Beklagte vom LG zur unentgeltlichen Übermittlung eines aktuellen, vollständigen Preis- und Leistungsverzeichnisses an die Klägerin verurteilt worden. Sie wandte sich gegen das Bestehen einer dahingehenden Verpflichtung sowie einer entsprechenden Berechtigung der Klägerin.

Die gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung der Beklagten hatte in der Sache allein deshalb keinen Erfolg, weil sie wegen Unterschreitung der Berufungssumme von 600,00 EUR und mangels Zulassung der Berufung im Urteil des LG nach § 511 Abs. 2 ZPO sowie mangels wirksamer Zulassung im Berichtigungsbeschluss unzulässig war.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

In seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Beschl. v. 24.7.2002 - XII ZB 31/02 - dortige Homepage; ferner Senat, Beschl. v. 27.3.2006 - 23 U 341/05; s. auch Nachweise bei Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 3 Rz. 16 Auskunft) sich der Wert des Beschwerdegegenstandes, den das Gericht im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft gem. §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen habe, nach dem Aufwand an Zeit und Kosten für die Erteilung der Auskunft richte. Daneben könne ggf. ein Interesse des Beklagten an einer Gemeinhaltung der zu offenbarenden Verhältnisse bei der Bemessung des Wertes zu berücksichtigen sein. Dagegen bleibe ein Interesse des Beklagten, die von der Klägerin erstrebte und mit der Auskunftsklage vorbereitete Durchsetzung des Leistungsanspruchs zu verhindern oder zu erschweren, bei der Berechnung außer Betracht (vgl. BGHZ 128, 85 ff.).

Die Klägerin habe in der Klageschrift den Kostenaufwand selbst mit "maximal 5,00 EUR" beziffert. Die Beklagte habe dem nicht widersprochen, sondern lediglich angeführt, der Kostenaufwand läge sicher unter der Berufungsgrenze. Ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten sei nicht erkennbar. Es bestehe danach keine Veranlassung, den Kostenaufwand und damit den Streitwert höher als ca. 10,00 EUR festzusetzen.

Die Zulassung der Berufung in dem Berichtigungsbeschluss des LG vom 27.11.2007 sei unwirksam und entfalte damit auch keine Bindungswirkung für das OLG, was der gefestigten Rechtsprechung des BGH entspreche. Hierauf habe der Senat auch hingewiesen.

Gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sei die Entscheidung über die Zulassung der Berufung im Urteil zu treffen. Dies sei hier nicht geschehen. Eine im Urteil übersehene Zulassung des Rechtsmittels könne zwar grundsätzlich gem. § 319 Abs. 1 ZPO im Wege eines Berichtigungsbeschlusses nachgeholt werden. Voraussetzung hierfür sei allerdings, dass das Gericht das Rechtsmittel im Urteil habe zulassen wollen und der entsprechende Ausspruch nur versehentlich unterblieben sei.

Dies sei hier nicht der Fall, so dass ein auf § 319 ZPO gestützter Berichtigungsbeschluss keine bindende Wirkung entfalte. Dies sei für die Frage der Revisionszulassung geklärt und inzwischen auch für den Fall der Zulassung der Rechtsbeschwerde entschieden und bedürfe für den gleichgelagerten Fall der Zulassung der Berufung keiner gesonderten höchstrichterlichen Entscheidung.

Der Beschluss des LG vom 27.11.2007 sei zwar ein Beschluss i.S.v. § 319 ZPO, auf den im Berichtigungsbeschluss Bezug genommen werde. Von einer offensichtlichen Unrichtigkeit des Urteils sei dort jedoch keine Rede. Vielmehr ergäbe sich ganz im Gegenteil aus dem Beschluss, dass im Urteil bewusst eine Zulassung unterblieben sei aufgrund der Annahme einer Beschwer von mehr als 600,00 EUR. Damit fehle es aber an den Voraussetzungen von § 319 Abs. 1 ZPO, denn das Urteil des LG sei nicht offensichtlich unrichtig.

Bei dieser Sachlage bleibt die nachträglich durch Beschluss erfolgte Zulassung der Berufung ohne Wirkung.

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.01.2008, 23 U 28/07

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