Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert bei Auskunftsklage

 

Leitsatz (amtlich)

Nach gefestigter Rechtsprechung bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem Aufwand an Zeit und Kosten für die Erteilung der Auskunft. Daneben kann ggf. ein Interesse des Beklagten an einer Geheimhaltung der zu offenbarenden Verhältnisse bei der Bemessung des Wertes zu berücksichtigen sein.

 

Normenkette

ZPO §§ 2-3

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-02 O 267/06)

 

Gründe

Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Verurteilung durch das LG zur unentgeltlichen Übermittlung eines aktuellen, vollständigen Preis- und Leistungsverzeichnisses an die Klägerin. Sie verneint das Bestehen einer dahingehenden Verpflichtung ihrerseits sowie einer entsprechenden Berechtigung der Klägerin.

Die Klägerin verteidigt die Entscheidung des LG unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Nach ihrer Ansicht sei die Beklagte zur kostenlosen Übermittlung des Preis- und Leistungsverzeichnisses an sie verpflichtet, jedenfalls aber gegen Kostenerstattung.

Die Berufung der Beklagten ist zwar form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet, hat aber in der Sache (allein) deshalb keinen Erfolg, weil sie wegen Unterschreitung der Berufungssumme von 600 EUR und mangels Zulassung der Berufung im Urteil des LG nach § 511 Abs. 2 ZPO sowie mangels wirksamer Zulassung im Berichtigungsbeschluss des LG vom 27.11.2007 unzulässig ist.

Nach § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Berufungsgericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es - wie vorliegend - an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Im Hinweisschreiben vom 10.10.2007 hat der Senat im Einzelnen dargelegt, dass der Streitwert vorliegend allenfalls 10 EUR beträgt und somit der Wert des Beschwerdegegenstands nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unter der Erwachsenheitssumme von 600 EUR liegt. Das LG hat auch nicht gem. § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Berufung im Urteil zugelassen.

Vorliegend handelt es sich nach der zutreffenden und übereinstimmenden Bewertung von LG und Parteien um eine Auskunftsklage. Nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Beschl. v. 24.7.2002 - XII ZB 31/02 - dortige Homepage; ferner Senat, Beschl. v. 27.3.2006 - 23 U 341/05; s. auch Nachweise bei Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 3 Rz. 16 Auskunft) bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 Abs. 2 ZPO), den das Gericht im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft gem. §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, nach dem Aufwand an Zeit und Kosten für die Erteilung der Auskunft. Daneben kann ggf. ein Interesse des Beklagten an einer Geheimhaltung der zu offenbarenden Verhältnisse bei der Bemessung des Wertes zu berücksichtigen sein. Dagegen bleibt ein Interesse des Beklagten, die von der Klägerin erstrebte und mit der Auskunftsklage vorbereitete Durchsetzung des Leistungsanspruchs zu verhindern oder zu erschweren, bei der Berechnung außer Betracht (st. Rspr., vgl. BGHZ 128, 85 ff.).

Zuletzt hat der BGH einen dementsprechenden Beschluss des Senats vom 17.5.2005 mit Beschluss vom 8.3.2006 (Az. XI ZB 18/05 - dortige Homepage) bestätigt und nochmals festgestellt, dass nach dem oben zitierten Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen des BGH (BGHZ 128, 85 ff.) für den Wert des Beschwerdegegenstandes oder die Beschwer eines Beklagten ausschließlich der zur Erfüllung des Auskunftsanspruches erforderliche Aufwand an Zeit und Kosten maßgebend ist. Das etwa daneben bestehende Interesse eines Beklagten, die vom Kläger erstrebte und mit der Auskunftsklage vorbereitete Durchsetzung des Leistungsanspruchs zu verhindern oder zu erschweren, geht über den unmittelbaren Gegenstand der angefochtenen Entscheidung hinaus. Es hat deshalb bei der Festsetzung des Beschwerdewertes grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (BGH, a.a.O., unter Verweis auf BGHZ, a.a.O., S. 87 m.w.N.).

Die Klägerin hat in der Klageschrift den Kostenaufwand selbst mit "maximal 5 EUR" beziffert; die Beklagte hat dem nicht widersprochen, sondern lediglich angeführt, der Kostenaufwand läge sicher unter der Berufungsgrenze. Ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten ist nicht gegeben. Es besteht danach keine Veranlassung, den Kostenaufwand und damit den Streitwert höher als etwa 10 EUR festzusetzen.

Die Zulassung der Berufung in dem Berichtigungsbeschluss des LG vom 27.11.2007 ist unwirksam und entfaltet damit auch keine Bindungswirkung für den Senat, was der gefestigten Rechtsprechung des BGH (vgl. nur Beschluss vom 11.5.2004, MDR 2004, 1073 unter Bezugnahme auf BGHZ 78, 22 sowie Beschluss vom 14.9.2004, MDR 2005, 103; ferner Geisler, juris-BGHZivilR 27/2004 A...

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