Leitsatz

Nach Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Unterhalt war ein Antrag auf Abänderung gem. § 620b ZPO gestellt worden. Das erstinstanzliche Gericht hatte bei seiner Streitwertfestsetzung diesen Umstand nicht berücksichtigt und den Streitwert für die einstweilige Anordnung lediglich auf den Betrag von 1.542,00 EUR festgesetzt.

Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die partiell Erfolg hatte.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, bei dem Antrag auf Abänderung der einstweiligen Anordnung handele es sich um ein weiteres Verfahren, was gebührenrechtlich zu berücksichtigen sei.

Dies folge aus der ausdrücklichen Erwähnung des § 620b Abs. 1, 2 ZPO in dem die einstweiligen Anordnungen nach § 620 ff. ZPO betreffenden § 18 Nr. 1b RVG.

Im vorliegenden Fall beruhe die einstweilige Anordnung auf § 644 ZPO. Zwar sei in dem diese Anordnung betreffenden Buchstaben f) des § 18 RVG die Vorschrift des § 620b ZPO nicht ausdrücklich aufgeführt. Jedoch verweise § 18 Nr. 1 lit. f) RVO auf § 644 ZPO, der seinerseits wiederum die §§ 620a bis g ZPO und damit auch die auf Aufhebung oder Änderung einer ergangenen Anordnung gerichtete Vorschrift des § 620b ZPO für entsprechend anwendbar erkläre.

Hieraus folge, dass auch bei einer einstweiligen Anordnung nach § 644 ZPO ein Antrag nach § 620b ZPO eine Streitwerterhöhung auslöse, zumal Gründe für eine wertmäßige Differenzierung zwischen einem Verfahren nach § 644 ZPO und nach § 620 ZPO nicht erkennbar seien.

Nach bisherigem Recht (§ 41 BRAGO) habe der Rechtsanwalt für mehrere, den gleichen Gegenstand betreffende Verfahren der einstweiligen Anordnung die Gebühren ebenfalls nur einmal, allerdings nur aus einem, nämlich dem höchsten Streitwert erhalten. Nach der Begründung des Gesetzes zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz habe dieser Umstand dem zusätzlichen Aufwand des Rechtsanwalts für die weiteren Verfahren nicht ausreichend Rechnung getragen. Deshalb werde nunmehr als Ausgleich dafür, dass die mehreren Verfahren gebührenrechtlich als eine Angelegenheit gelten würden, die Streitwerte zusammengerechnet. Dies gelte nicht nur bei Beantragung mehrerer, in einer Ziffer des § 18 RVG aufgeführter einstweiliger Anordnungen, sondern auch bei Wiederholung eines Antrages oder für den Antrag auf Abänderung einer erlassenen Anordnung (so auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., § 18, Rz. 16 und 17; OLG München v. 9.12.2005 - 16 WF 1831/05, OLGReport München 2006, 283 = NJW-RR 2006, 357 zu mehreren, die elterliche Sorge betreffenden Anordnungen).

 

Link zur Entscheidung

OLG Koblenz, Beschluss vom 29.01.2007, 7 WF 93/07

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?