Leitsatz
Gegenstand dieses Verfahrens war die Frage, wie der Streitwert einer Unterhaltsklage zu bemessen ist, mit der über den freiwillig gezahlten Sockelbetrag hinausgehende Unterhaltsbeträge geltend gemacht werden.
Das erstinstanzliche Gericht hatte in seiner Streitwertfestsetzung nur die sog. Unterhaltsspitze zur Bemessungsgrundlage gemacht, ohne den bislang von dem Unterhaltsschuldner freiwillig gezahlten Betrag zu berücksichtigen.
Gegen den Streitwertbeschluss legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Beschwerde ein, die erfolgreich war.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG änderte den erstinstanzlichen Streitwertbeschluss ab und setzte einen höheren Betrag fest als erstinstanzlich geschehen.
Die Auskunft diene dazu, den gesamten Anspruch beziffern zu können. Freiwillige Zahlungen, deren Bemessungsgrundlage nur der Beklagte, nicht aber die Klägerin kenne, könnten daran nichts ändern. Das streitwertbestimmende Interesse der Klägerin sei mit 1/5 des Jahresbetrages der Unterhaltsansprüche, die von ihr geltend gemacht werden, zu bemessen. Dies seien entsprechend dem Vortrag in der Klageschrift 3.931,20 EUR.
Hinweis
Das OLG folgte mit seiner Entscheidung der Grundsatzentscheidung des BGH vom 01.07.1998 zur Geschäftsnummer XII ZR 271/97 in FamRZ 1998, 1165. Danach wird bei Verfahren zur Titulierung des Unterhalts auch dann der Jahresbetrag als Streitwert bzw. Titulierungsinteresse zugrunde gelegt, wenn der Unterhaltsschuldner Unterhaltsteilbeträge freiwillig zahlt.
Schon vor dieser Entscheidung war die Berechnung des Streitwerts nach der sog. Unterhaltsspitze aufgegeben worden mit der Begründung, dem Unterhaltsberechtigten sei nicht zuzumuten, nur den nicht gezahlten Unterhaltsteilbetrag titulieren zu lassen. Der Unterhaltsschuldner könne schließlich jederzeit seine freiwilligen Zahlungen einstellen.
Trotz der Vorgabe des BGH und verschiedener Oberlandesgerichte ist bei einigen erstinstanzlichen Gerichten immer noch die Tendenz festzustellen, den Streitwert in solchen Unterhaltsprozessen zu reduzieren, in denen der Unterhaltsschuldner freiwillig einen Sockelbetrag zahlt und der Kläger lediglich die Unterhaltsspitze tituliert wissen will.
Hintergrund dessen dürfte sein, dass in vielen Unterhaltsverfahren Prozesskostenhilfe gewährt werden muss und durch eine Reduzierung des Streitwerts an den Gebühren der Anwälte gespart werden soll. In Fällen abgelehnter Prozesskostenhilfe oder reduzierter Streitwerte sollte daher Beschwerde eingelegt und auf die angeführte aktuelle Rechtsprechung verwiesen werden.
Link zur Entscheidung
OLG Hamm, Beschluss vom 05.09.2006, 1 WF 211/06